Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsBezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 142 Euro.
(2)Absatz 2§ 11 Abs. 6 findet Anwendung.Paragraph 11, Absatz 6, findet Anwendung.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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