Art. 2 § 25 SchBeihG

SchBeihG - Schülerbeihilfengesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Mit der Vollziehung sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

2.

hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 1, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,

3.

hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,

4.

hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 5 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und

5.

im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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