Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
1.Ziffer einshinsichtlich des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2 und des Paragraph 21, Absatz 6, erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 1, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins,, des Paragraph 21, Absatz 6, zweiter Satz und des Paragraph 22, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,
3.Ziffer 3hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
4.Ziffer 4hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 5 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres undhinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 5, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und
5.Ziffer 5im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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