(1) Schülerbeihilfen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. | die Schulbeihilfe (§ 9), | |||||||||
2. | die besondere Schulbeihilfe (§ 10), | |||||||||
3. | die Heimbeihilfe (§ 11), | |||||||||
4. | die Fahrtkostenbeihilfe (§ 11a) und | |||||||||
5. | die außerordentliche Unterstützung (§ 20a). |
(2) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
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