Anl. 1 SchBeihG

SchBeihG - Schülerbeihilfengesetz 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Anlage
zu § 15 Abs. 6
Anlage
zu Paragraph 15, Absatz 6,

  1. 1.Ziffer einsFolgende personenbezogene Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, werden im Verfahren zur Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz durch die Beihilfenbehörden (§13) verarbeitet:
  2. 1.1.eins Punkt einsName, Titel, Anschrift und Telefonnummer, Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
  3. 1.2.eins Punkt 2Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F.,Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, i.d.g.F.,
  4. 1.3.eins Punkt 3Staatsbürgerschaft,
  5. 1.4.eins Punkt 4Familienstand und Geschlecht,
  6. 1.5.eins Punkt 5Beruf bzw. Tätigkeit,
  7. 1.6.eins Punkt 6Dauer der Versicherungsverhältnisse,
  8. 1.7.eins Punkt 7Name und Anschrift des Dienstgebers,
  9. 1.8.eins Punkt 8die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 4 Abs. 1,die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins,,
  10. 1.9.eins Punkt 9Schulbesuchsnachweise des Beihilfenwerbers,
  11. 1.10.eins Punkt 10Bankdaten des Beihilfenwerbers bzw. seines Vertreters,
  12. 1.11.eins Punkt 11Gewährung von Familienbeihilfe,
  13. 1.12.eins Punkt 12Höhe und Bezugsdauer der Studienbeihilfe,
  14. 1.13.eins Punkt 13Höhe und Bezugsdauer von Krankengeld,
  15. 1.14.eins Punkt 14Höhe und Bezugsdauer von Wochengeld.

  1. 2.Ziffer 2Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bei der BRZ als Auftragsverarbeiterin der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln:
  2. 2.1.2 Punkt einsDie in dem für das zum Antragszeitpunkt zuletzt veranlagte Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Daten mit Ausnahme der zu entrichtenden Einkommensteuer,
  3. 2.2.2 Punkt 2die in den Lohnzetteln enthaltenen Daten aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  4. 2.3.2 Punkt 3steuerfreie Einkünfte gemäß § 10, § 12, § 18 Abs. 1 Z 4, Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 112 Z 5, 7 und 8 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr,steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 10,, Paragraph 12,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 112, Ziffer 5,, 7 und 8 EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr,
  5. 2.4.2 Punkt 4Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  6. 2.5.2 Punkt 5anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  7. 2.6.2 Punkt 6Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  8. 2.7.2 Punkt 7steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, c und e, Z 8, Z 10 sowie Z 11 EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, c und e, Ziffer 8,, Ziffer 10, sowie Ziffer 11, EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  9. 2.8.2 Punkt 8hinsichtlich der Schülerin oder des Schülers oder ihrer oder seiner Geschwister die Tatsache des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967.

  1. 3.Ziffer 3Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Trägern der Sozialversicherung (deren Hauptverband (Anm. 1)) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer zu ermitteln:Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Trägern der Sozialversicherung (deren Hauptverband Anmerkung 1)) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer zu ermitteln:
  2. 3.1.3 Punkt einsSteuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, c und e sowie Z 5 EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,Steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, c und e sowie Ziffer 5, EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  3. 3.2.3 Punkt 2anstelle einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 gewährte Krankengelder aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  4. 3.3.3 Punkt 3die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Eigengrundes, die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Pachtgrundes, Einkünfte gemäß § 23 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, im Betrieb und land- und forstwirtschaftliche Nebeneinkünfte gemäß § 23 Abs. 4b BSVG,die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Eigengrundes, die Beitragsgrundlage des zum Stichtag bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Pachtgrundes, Einkünfte gemäß Paragraph 23, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, im Betrieb und land- und forstwirtschaftliche Nebeneinkünfte gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG,
  5. 3.4.3 Punkt 4Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  6. 3.5.3 Punkt 5Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
  7. 3.6.3 Punkt 6die gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist.die gewährten Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist.

  1. 4.Ziffer 4Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners über die nach § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gewährten Leistungen gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, und dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist, sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln.Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners über die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 gewährten Leistungen gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, und dem Überbrückungshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist, sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer direkt beim Arbeitsmarktservice zu ermitteln.
  2. 4.1.4 Punkt einsEine Datenübermittlung hinsichtlich der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und dem Arbeitsmarktservicegesetz findet nur insoweit statt, als diese Beihilfengewährung auch automationsunterstützt durchgeführt wird. Die vom Arbeitsmarktservice zu ermittelnden Daten können auch über die BRZ als Auftragsverarbeiterin des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt werden.

  1. 5.Ziffer 5Soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Steuerbescheide oder Lohnzettel handelt, umfassen sie Art und Höhe der Einkünfte sowie den Zeitraum des Bezuges.

  1. 6.Ziffer 6Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei der Studienbeihilfenbehörde zu ermitteln:
  2. 6.1.6 Punkt einsHinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Tatsache der Inskription bzw. Meldung zur Fortsetzung des Studiums, soweit dies für die Entscheidung im Schülerbeihilfenverfahren erforderlich ist,
  3. 6.2.6 Punkt 2hinsichtlich der für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Personen die Dauer und Höhe zuerkannter Studienbeihilfen.

  1. 7.Ziffer 7Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenträger (Datenleitung) unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer beim Bundesministerium für Inneres aus dem Zentralen Melderegister zu ermitteln:
  2. 7.1.7 Punkt einsAdresse der Schülerin oder des Schülers (Hauptwohnsitz),
  3. 7.2.7 Punkt 2Adresse der Erziehungsberechtigten (Hauptwohnsitz),
  4. 7.3.7 Punkt 3Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers,
  5. 7.4.7 Punkt 4Meldezeit der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten in Österreich.

  1. 8.Ziffer 8Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz von den Schülerbeihilfenbehörden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Anfrage mittels Datenleitung (Datenträger) direkt bei den Schulen zu ermitteln:
  2. 8.1.8 Punkt einsÖsterreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellt,
  3. 8.2.8 Punkt 2Schulname, Schuladresse und Schulkennzahl,
  4. 8.3.8 Punkt 3Klasse/Jahrgang und Fachrichtung der Schülerin oder des Schülers,
  5. 8.4.8 Punkt 4Dauer des Unterrichtsjahres,
  6. 8.5.8 Punkt 5die ordentliche oder außerordentliche Schülerschaft,
  7. 8.6.8 Punkt 6ob sich die Schülerin oder der Schüler in der 9. Schulstufe, 10. Schulstufe oder einer höheren Schulstufe befindet,
  8. 8.7.8 Punkt 7der Besuch einer modularen Unterrichtsform (ja/nein),
  9. 8.8.8 Punkt 8Gesamtsemesterzahl der Ausbildung,
  10. 8.9.8 Punkt 9Wochenstundenzahl der gesamten Ausbildung,
  11. 8.10.8 Punkt 10von der Schülerin oder dem Schüler bekanntgegebene Wochenstundenzahl im laufenden Semester/Halbjahr,
  12. 8.11.8 Punkt 11ob die Schülerin oder der Schüler Internatsschülerin oder Internatsschüler in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule mit Internatspflicht oder einer Forstfachschule mit angeschlossenem Schüler/innenheim ist,
  13. 8.12.8 Punkt 12die Zumutbarkeit des täglichen Hin- und Rückwegs zwischen Wohnort der Eltern und Schulort (Zweistundengrenze).

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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