Sofern ein Ansuchen um Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 gestellt worden ist, sind Sachverhalte, die eine Minderung der Beihilfe oder einen Entfall des Anspruches auf Grund des § 18 Abs. 2, eine Minderung der Beihilfe auf Grund des § 20 oder eine Rückzahlung gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 begründen, unverzüglich zu melden. Sofern ein Ansuchen um Beihilfen gemäß Paragraphen 9 und 11 gestellt worden ist, sind Sachverhalte, die eine Minderung der Beihilfe oder einen Entfall des Anspruches auf Grund des Paragraph 18, Absatz 2,, eine Minderung der Beihilfe auf Grund des Paragraph 20, oder eine Rückzahlung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, begründen, unverzüglich zu melden.
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