Art. 2 § 10 SchBeihG (Schülerbeihilfengesetz 1983), Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für Berufstätige im Prüfungsstadium - JUSLINE Österreich
Art. 2 § 10 SchBeihG Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für Berufstätige im Prüfungsstadium
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsBesondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen) für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.
(1a)Absatz eins aDie besondere Schulbeihilfe beträgt 962 Euro monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Schülern, wenn der Ehepartner oder eingetragene Partner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 450 Euro, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 170 Euro.
(1b)Absatz eins bDie besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
(2)Absatz 2Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
(3)Absatz 3Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
(4)Absatz 4Auf die nach Abs. 1 bis 1b zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.Auf die nach Absatz eins bis 1b zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß Paragraph 9, anzurechnen.
(5)Absatz 5Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Abs. 1 bis 1b zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Absatz eins bis 1b zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.
(6)Absatz 6Erhält der Schüler Waisenpension, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um die Höhe der Waisenpension, die für denselben Zeitraum bezogen wird.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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