In Beihilfenangelegenheiten von Schülern ist zuständig:
1. | an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. 138/2017), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung; | |||||||||
2. | an den nicht unter Z 1 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen der für die Schule örtlich zuständige Landeshauptmann; | |||||||||
3. | an den Schulen für medizinische Assistenzberufe der für diese Schule örtlich zuständige Landeshauptmann; | |||||||||
4. | an den übrigen Schulen die für die Schule örtlich zuständige Bildungsdirektion. | |||||||||
Die gemäß Z 1 bis 4 Zuständigen sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1. |
0 Kommentare zu Art. 2 § 13 SchBeihG