Art. 2 § 17 SchBeihG Ansuchen um Erhöhung von Beihilfen

SchBeihG - Schülerbeihilfengesetz 1983

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Tritt während des Schuljahres, für das um die Schulbeihilfe bzw. Heimbeihilfe angesucht worden ist, durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles (Wahlelternteiles) oder des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Schülers, wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit oder ein gleich schweres, von außen kommendes Ereignis, ferner wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit durch den Schüler eine wesentliche Verminderung des Einkommens ein, kann die Erhöhung der Beihilfe beantragt werden. Für derartige Ansuchen sind § 3 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 14 bis 16 sinngemäß anzuwenden. Unter diesen Voraussetzungen kann auch nach Erhalt eines mangels Bedürftigkeit abweisenden Bescheides ein Antrag auf Zuerkennung einer Beihilfe ab dem Zeitpunkt eines oben genannten Ereignisses gestellt werden.

(2) Im Falle eines Anspruches auf Erhöhung der Beihilfe gebührt je ein zehntel der erhöhten Beihilfe für jeden auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monat, wobei Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen sind. Für den betreffenden Zeitraum bereits gewährte Beihilfen gleicher Art sind anzurechnen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 17 SchBeihG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 17 SchBeihG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 § 17 SchBeihG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 17 SchBeihG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 17 SchBeihG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchBeihG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 § 16 SchBeihG
Art. 2 § 18 SchBeihG