I. Abschnitt
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Stiftungen (§ 2) und Fonds (§ 20), die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes nicht hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land autonom verwaltet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Stiftungen und Fonds, die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Zwecke errichtet werden, außer diese Stiftungen oder Fonds bedürfen zu ihrer Errichtung, Änderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung oder unterliegen der staatlichen Aufsicht.
II. Abschnitt
Stiftungen
Begriff
(1) Stiftungen sind durch Willenserklärung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungszweck gilt auch dann im Sinne dieses Gesetzes als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter, jedoch nicht nach Verwandtschaft oder Schwägerschaft gebildeter Personenkreis gefördert wird.
(3) Mildtätig im Sinne dieses Gesetzes sind Zwecke, die darauf ausgerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
Errichtung einer Stiftung
Zur Errichtung einer Stiftung sind die Stiftungserklärung (§ 4) und die behördliche Entscheidung, daß die Stiftungserrichtung zulässig ist (§ 5), erforderlich.
Stiftungserklärung
(1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten:
1. | die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen; | |||||||||
2. | die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Stiftungszweckes. |
(2) Die Stiftungserklärung kann enthalten:
1. | einen Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 6); | |||||||||
2. | Angaben über den Inhalt der abzufassenden Stiftungssatzungen (§ 9); | |||||||||
3. | einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane (§ 10 Abs. 3); | |||||||||
4. | Angaben über eine besondere Art der Anlage des Stiftungsvermögens (§ 11). |
(3) Bei Stiftungen unter Lebenden bedarf die Stiftungserklärung der Schriftform. Die Unterschrift des Stifters muß entweder vor der Behörde (§ 32) geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Der Stifter hat die Stiftungserklärung der Behörde vorzulegen. Er kann seine Stiftungserklärung nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung (§ 5) ändern oder widerrufen.
(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung (§§ 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung das Land, dieses hat die Behörde zu verständigen. Dem Land obliegt die Verwaltung der zu errichtenden Stiftung, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Stammvermögens, bis zur Bestellung des Stiftungskurators (§ 6), oder, wenn ein Stiftungskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Stiftungsorgane.
Stiftungskurator
(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Behörde einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der hiefür vorgesehenen Person.
(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Liegt ein solcher Vorschlag nicht vor oder lehnt die vorgeschlagene Person ab, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls vom Stifter für eine erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge ihrer Nennung zu bestellen.
(3) Liegen auch Vorschläge für die Bestellung der Stiftungsorgane nicht vor oder lehnen die vorgeschlagenen Personen eine Bestellung zum Stiftungskurator ab, so kann die Behörde auch andere eigenberechtigte und geeignete Personen zum Stiftungskurator bestellen.
(4) Dem Stiftungskurator obliegt:
1. | die vorläufige Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Erhaltung des Stiftungsvermögens; | |||||||||
2. | die vorläufige Vertretung der Stiftung; | |||||||||
3. | die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 9) binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung; | |||||||||
4. | die Erstattung eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane; dabei hat er auf schon in der Stiftungserklärung erstattete Vorschläge Bedacht zu nehmen. |
(5) Der Vorschlag des Stiftungskurators für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane ist zugleich mit der Stiftungssatzung der Behörde vorzulegen.
(6) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nach, so hat ihn die Behörde abzuberufen und unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 und 3 einen neuen Stiftungskurator zu bestellen.
(7) Die Behörde kann von der Bestellung eines Stiftungskurators absehen, wenn der Stifter gleichzeitig mit der Stiftungserklärung die Stiftungssatzung vorlegt und einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erstattet. In diesem Falle hat die Behörde gleichzeitig mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung auch über die Stiftungssatzung und die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane zu entscheiden.
(8) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf angemessene Entschädigung. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Behörde; § 10 Abs. 6 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(9) Die Bestellung des Stiftungskurators endet mit der erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane (§ 10 Abs. 3).
Name der Stiftung
(1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder sowohl den Namen einer Person als auch den Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Durch den Namen einer Stiftung dürfen berechtigte Interessen eines Dritten nicht beeinträchtigt werden.
(2) Ist in einer Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angegeben oder ist die Führung des angegebenen Namens unzulässig, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen (§ 5 Abs. 4). Bei Stiftungen unter Lebenden ist vor der Entscheidung der Stifter zu hören. Seine Vorschläge sind von der Behörde nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren Namen zu führen.
Sitz der Stiftung
(1) Sitz der Stiftung ist der Ort, an dem die Verwaltung der Stiftung geführt wird. Dieser Ort muß in Oberösterreich liegen.
(2) Ist in der Stiftungserklärung der Sitz der Stiftung nicht angegeben oder liegt der angegebene Ort nicht in Oberösterreich, so hat die Behörde den Sitz der Stiftung festzusetzen (§ 5 Abs. 4). Vor der Entscheidung darüber ist bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter zu hören.
Stiftungsorgane
(1) Den Stiftungsorganen obliegt die Erhaltung des Stammvermögens, die Erfüllung des Stiftungszweckes, die darauf ausgerichtete Verwaltung der Stiftung sowie die Vertretung der Stiftung. Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen.
(2) Zu Stiftungsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigt, geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Dies gilt sinngemäß bei Bestellung einer juristischen Person zum Stiftungsorgan für die zur Vertretung dieser juristischen Person berufenen Organe. Behördenorgane, die mit der Aufsicht über eine Stiftung betraut sind, dürfen nicht zu Stiftungsorganen dieser Stiftung bestellt werden.
(3) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Sie hat die vom Stiftungskurator (§ 6 Abs. 4 Z. 4) oder vom Stifter (§ 6 Abs. 7) vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen. Anderenfalls hat die Behörde dem Stiftungskurator, im Falle des § 6 Abs. 7 dem Stifter, aufzutragen, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist andere geeignete Personen vorzuschlagen.
(4) Jede weitere Bestellung sowie Abberufungen von Stiftungsorganen sind der Behörde binnen zwei Wochen bekanntzugeben.
(5) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.
(6) Nur dann, wenn dies in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen ist, haben Stiftungsorgane Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessene Entschädigung; sie gebührt nur aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens. Die satzungsgemäße Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen dürfen durch die Entschädigung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Behörde.
Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern in der Stiftungserklärung nicht anderes bestimmt ist. Die Anlage ist der Behörde über Verlangen nachzuweisen.
Aufsicht
(1) Die Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Behörde. Diese hat die Erhaltung des Stammvermögens, die Erfüllung des Stiftungszweckes, insbesondere die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, und die Verwaltung der Stiftung zu überwachen.
(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder die Veräußerung unbeweglichen Stiftungsvermögens bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Die Stiftung hat der Behörde bis zur Mitte eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sowie deren Vermögensstand zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Dem Rechnungsabschluß ist ein Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr im Sinne des Stiftungszweckes erbrachten Leistungen anzuschließen.
(4) Den Organen der Behörde ist jederzeit Einsicht in die Verwaltung der Stiftung zu gewähren.
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
(1) Die Behörde hat Stiftungsorganen, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder nach der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, unter Setzung einer angemessenen Frist die Besorgung dieser Aufgabe aufzutragen.
(2) Die Behörde hat Stiftungsorgane, die die persönlichen Voraussetzungen (§ 10 Abs. 2) nicht oder nicht mehr erfüllen oder die einem Auftrag nach Abs. 1 nicht nachkommen, abzuberufen.
Stiftungskommissär
(1) Die Behörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn
1. | Stiftungsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl nicht mehr vorhanden sind oder | |||||||||
2. | die Erhaltung des Stiftungsvermögens oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten von Stiftungsorganen gefährdet ist. |
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs geht die Verwaltung und die Vertretung der Stiftung auf diesen über. Der Stiftungskommissär hat im Fall des Abs. 1 Z. 1 binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Behörde einen Vorschlag für die Neubestellung der in der Stiftungssatzung vorgesehenen Stiftungsorgane zu erstatten. Die Neubestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde; hiebei gilt § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Die Behörde hat den Stiftungskommissär abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung (Abs. 1) weggefallen sind.
(4) Auf die Entschädigung des Stiftungskommissärs ist § 6 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.
Besondere Voraussetzungen für die Änderung der Stiftungssatzung
(1) Der Name einer Stiftung darf nur geändert werden, wenn sich der Personenname oder der Stiftungszweck, die dem Namen der Stiftung zugrundeliegen, geändert haben. § 7 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist.
(3) Der Stiftungszweck und der durch die Stiftung begünstigte Personenkreis dürfen nur geändert werden, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht mehr erfüllen könnte oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
(4) Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur geändert werden, wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet bleibt.
(5) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane dürfen nur geändert werden, wenn der Stiftungskommissär sonst keinen Vorschlag für die Neubestellung von Stiftungsorganen (§ 14 Abs. 2) erstatten könnte oder wenn durch die Änderung die Verwaltung der Stiftung verbessert werden könnte.
Umwandlung von Stiftungen in Stiftungsfonds
(1) Sofern dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, hat die Behörde eine Stiftung in einen Stiftungsfonds dann umzuwandeln, wenn die Erträgnisse des Stiftungsvermögens zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes - auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (§ 16 Abs. 3) - nicht mehr ausreichen, jedoch durch die Verwendung des Stiftungsvermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich für mindestens 15 bis 20 Jahre gewährleistet bleibt.
(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Auf diese Satzungsänderung ist § 15 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Die bisherigen Stiftungsorgane werden zu Organen des Stiftungsfonds.
(3) Auf einen Stiftungsfonds ist im übrigen der III. Abschnitt über Fonds sinngemäß anzuwenden. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftungsfonds zu enthalten.
Verfügung über vorhandene Vermögenswerte bei Auflösung der Stiftung
(1) Im Auflösungsbescheid ist auch über das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Stiftungsvermögen zu verfügen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist mit deren Zustimmung den Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Fall der Auflösung der Stiftung das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3) Das im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Auflösungsbescheides noch vorhandene Stiftungsvermögen geht in das Eigentum der Person über, die im Auflösungsbescheid als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt ist.
III. Abschnitt
Fonds
Begriff
Fonds sind durch Willenserklärung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.
Errichtung eines Fonds
Zur Errichtung eines Fonds sind die Fondserklärung (§ 22) und die behördliche Entscheidung, daß die Fondserrichtung zulässig ist (§ 23), erforderlich.
Fondserklärung
(1) Die Fondserklärung hat zu enthalten:
1. | die Willenserklärung des Fondsgründers, ein bestimmtes Vermögen (Fondsvermögen) für die Errichtung eines Fonds zu widmen; | |||||||||
2. | die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Fondszweckes. |
(2) Die Fondserklärung kann enthalten:
1. | einen Vorschlag für die Bestellung eines Fondskurators (§ 24); | |||||||||
2. | Angaben über den Inhalt der abzufassenden Fondssatzung (§ 25); | |||||||||
3. | einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane (§ 26). |
(3) Bei Fonds unter Lebenden bedarf die Fondserklärung der Schriftform. Die Unterschrift des Fondsgründers muß entweder vor der Behörde (§ 32) geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Der Fondsgründer hat die Fondserklärung der Behörde vorzulegen. Er kann seine Fondserklärung nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Fondserrichtung (§ 23) ändern oder widerrufen.
(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Fondserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung (§§ 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung das Land, dieses hat die Behörde zu verständigen. Dem Land obliegt die Verwaltung des zu errichtenden Fonds, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Fondsvermögens bis zur Bestellung des Fondskurators (§ 24), oder, wenn ein Fondskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Fondsorgane.
Fondsvermögen
Das Fondsvermögen ist dem Fondszweck entsprechend anzulegen; Anordnungen des Fondsgründers sind zu beachten. Die Anlage ist der Behörde über Verlangen nachzuweisen.
Aufsicht
(1) Die Fonds unterliegen der Aufsicht der Behörde. Diese hat die Erfüllung des Fondszweckes, insbesondere die Verwendung des Fondsvermögens und die Verwaltung des Fonds zu überwachen.
(2) Im übrigen gilt hinsichtlich der Aufsicht § 12 Abs. 2 bis 4 sowie hinsichtlich der aufsichtsbehördlichen Maßnahmen § 13 sinngemäß.
Fondskommissär
(1) Die Behörde hat für einen Fonds einen Fondskommissär zu bestellen, wenn
1. | Fondsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl nicht mehr vorhanden sind oder | |||||||||
2. | die Verwendung des Fondsvermögens oder die Erfüllung des Fondszweckes durch pflichtwidriges Verhalten von Fondsorganen gefährdet ist. |
(2) Im übrigen gilt für die Aufgaben des Fondskommissärs, für seine Abberufung sowie für seine Entschädigung § 14 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
Änderung der Fondssatzung
Für die Änderung der Fondssatzung gelten die §§ 15 und 16 sinngemäß.
Auflösung von Fonds
(1) Ein Fonds ist auf seinen Antrag oder von Amts wegen von der Behörde aufzulösen, wenn:
1. | ein Fondsvermögen (§ 27) nicht mehr vorhanden ist oder zur Erfüllung des Fondszweckes nicht mehr ausreicht und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Fondsvermögens besteht; | |||||||||
2. | der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist und auch eine Änderung der Fondssatzung nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 nicht möglich ist. |
(2) Im Verfahren zur Auflösung eines Fonds haben der Fondsgründer, der Fonds sowie jene Personen, denen nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds dessen Vermögen zufällt, Parteistellung.
(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.
(4) Für die Verlautbarung der Auflösung des Fonds gilt § 18 Abs. 4, für die Verfügung über vorhandene Vermögenswerte bei Auflösung des Fonds gilt § 19 sinngemäß.
IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Die Behörde hat jedermann Einsicht in die Stiftungs- und Fondssatzungen zu gewähren und auf Verlangen Name und Adresse desjenigen bekanntzugeben, dem die Vertretung einer Stiftung (eines Fonds) obliegt.
(3) Die Behörde hat den Stiftungsorganen (den Fondsorganen) auf Verlangen Bestätigungen über ihre Vertretungsbefugnis auszustellen.
Zuständigkeit der Gerichte
Für Entscheidungen über Ansprüche der Stiftung (des Fonds) sowie über Ansprüche gegen die Stiftung (den Fonds) auf Grund der Stiftungserklärung (der Erklärung des Fondsgründers) oder der Stiftungssatzung (der Fondssatzung) sind, mit Ausnahme des § 6 Abs. 8, § 10 Abs. 6, § 24 in Verbindung mit § 6 Abs. 8 und § 26 in Verbindung mit § 10 Abs. 6, die ordentlichen Gerichte zuständig.
Abgabenbefreiung
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, genannten Personen. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020)
(2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die personenbezogenen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.
(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 12, § 14, § 15, § 16 und § 18 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. § 7 Abs. 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher die Landesregierung ist.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Landesgesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2018) |
(1) Stiftungen oder Fonds, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden und den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 sowie des § 2 Abs. 1 oder des § 20 entsprechen, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes; auf ihre weitere Tätigkeit und Verwaltung ist dieses Gesetz anzuwenden.
(2) Die Satzungen der vom Abs. 1 erfaßten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihres Namens, ihrer Zweckbestimmung oder Organisation von der Behörde zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist und nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Änderung zur Genehmigung vorgelegt wird.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2018) |
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das O.ö. Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz 1956, LGBl. Nr. 14, außer Kraft.
(3) Durch dieses Gesetz werden die gemeinderechtlichen Vorschriften über Stiftungen und Fonds nicht berührt.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2018) |
§ 1 | Geltungsbereich |
II. Abschnitt
Stiftungen
§ 2 | Begriff |
§ 3 | Errichtung einer Stiftung |
§ 4 | Stiftungserklärung |
§ 5 | Entscheidung über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung |
§ 6 | Stiftungskurator |
§ 7 | Name der Stiftung |
§ 8 | Sitz der Stiftung |
§ 9 | Stiftungssatzung |
Stiftungsorgane | |
Stiftungsvermögen | |
Aufsicht | |
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen | |
Stiftungskommissär | |
Änderung der Stiftungssatzung | |
Besondere Voraussetzungen für die Änderung der Stiftungssatzung | |
Umwandlung von Stiftungen in Stiftungsfonds | |
Auflösung von Stiftungen | |
Verfügung über vorhandene Vermögenswerte bei Auflösung der Stiftung |
III. Abschnitt
Fonds
Begriff | |
Errichtung eines Fonds | |
Fondserklärung | |
Entscheidung über die Zulässigkeit der Fondserrichtung | |
Fondskurator | |
Fondssatzung | |
Fondsorgane | |
Fondsvermögen | |
Aufsicht | |
Fondskommissär | |
Änderung der Fondssatzung | |
Auflösung von Fonds |
IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Behörde | |
Zuständigkeit der Gerichte | |
Abgabenbefreiung | |
Übergangsbestimmungen | |
Inkrafttreten |