§ 16 Oö. SF

Oö. SF - Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 16

Besondere Voraussetzungen für die Änderung der Stiftungssatzung

 

(1) Der Name einer Stiftung darf nur geändert werden, wenn sich der Personenname oder der Stiftungszweck, die dem Namen der Stiftung zugrundeliegen, geändert haben. § 7 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist.

(3) Der Stiftungszweck und der durch die Stiftung begünstigte Personenkreis dürfen nur geändert werden, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht mehr erfüllen könnte oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(4) Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur geändert werden, wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet bleibt.

(5) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane dürfen nur geändert werden, wenn der Stiftungskommissär sonst keinen Vorschlag für die Neubestellung von Stiftungsorganen (§ 14 Abs. 2) erstatten könnte oder wenn durch die Änderung die Verwaltung der Stiftung verbessert werden könnte.

In Kraft seit 16.06.1988 bis 31.12.9999
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