Fondskommissär
(1) Die Behörde hat für einen Fonds einen Fondskommissär zu bestellen, wenn
1. | Fondsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl nicht mehr vorhanden sind oder | |||||||||
2. | die Verwendung des Fondsvermögens oder die Erfüllung des Fondszweckes durch pflichtwidriges Verhalten von Fondsorganen gefährdet ist. |
(2) Im übrigen gilt für die Aufgaben des Fondskommissärs, für seine Abberufung sowie für seine Entschädigung § 14 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
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