Zuständigkeit der Gerichte
Für Entscheidungen über Ansprüche der Stiftung (des Fonds) sowie über Ansprüche gegen die Stiftung (den Fonds) auf Grund der Stiftungserklärung (der Erklärung des Fondsgründers) oder der Stiftungssatzung (der Fondssatzung) sind, mit Ausnahme des § 6 Abs. 8, § 10 Abs. 6, § 24 in Verbindung mit § 6 Abs. 8 und § 26 in Verbindung mit § 10 Abs. 6, die ordentlichen Gerichte zuständig.
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