Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
(1) Die Behörde hat Stiftungsorganen, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder nach der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, unter Setzung einer angemessenen Frist die Besorgung dieser Aufgabe aufzutragen.
(2) Die Behörde hat Stiftungsorgane, die die persönlichen Voraussetzungen (§ 10 Abs. 2) nicht oder nicht mehr erfüllen oder die einem Auftrag nach Abs. 1 nicht nachkommen, abzuberufen.
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