Auflösung von Fonds
(1) Ein Fonds ist auf seinen Antrag oder von Amts wegen von der Behörde aufzulösen, wenn:
1. | ein Fondsvermögen (§ 27) nicht mehr vorhanden ist oder zur Erfüllung des Fondszweckes nicht mehr ausreicht und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Fondsvermögens besteht; | |||||||||
2. | der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist und auch eine Änderung der Fondssatzung nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 30 nicht möglich ist. |
(2) Im Verfahren zur Auflösung eines Fonds haben der Fondsgründer, der Fonds sowie jene Personen, denen nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds dessen Vermögen zufällt, Parteistellung.
(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.
(4) Für die Verlautbarung der Auflösung des Fonds gilt § 18 Abs. 4, für die Verfügung über vorhandene Vermögenswerte bei Auflösung des Fonds gilt § 19 sinngemäß.
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