§ 6 Oö. SF

Oö. SF - Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 6

Stiftungskurator

 

(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Behörde einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der hiefür vorgesehenen Person.

(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Liegt ein solcher Vorschlag nicht vor oder lehnt die vorgeschlagene Person ab, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls vom Stifter für eine erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge ihrer Nennung zu bestellen.

(3) Liegen auch Vorschläge für die Bestellung der Stiftungsorgane nicht vor oder lehnen die vorgeschlagenen Personen eine Bestellung zum Stiftungskurator ab, so kann die Behörde auch andere eigenberechtigte und geeignete Personen zum Stiftungskurator bestellen.

(4) Dem Stiftungskurator obliegt:

1.

die vorläufige Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Erhaltung des Stiftungsvermögens;

2.

die vorläufige Vertretung der Stiftung;

3.

die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 9) binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung;

4.

die Erstattung eines Vorschlages für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane; dabei hat er auf schon in der Stiftungserklärung erstattete Vorschläge Bedacht zu nehmen.

(5) Der Vorschlag des Stiftungskurators für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane ist zugleich mit der Stiftungssatzung der Behörde vorzulegen.

(6) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nach, so hat ihn die Behörde abzuberufen und unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 und 3 einen neuen Stiftungskurator zu bestellen.

(7) Die Behörde kann von der Bestellung eines Stiftungskurators absehen, wenn der Stifter gleichzeitig mit der Stiftungserklärung die Stiftungssatzung vorlegt und einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erstattet. In diesem Falle hat die Behörde gleichzeitig mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung auch über die Stiftungssatzung und die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane zu entscheiden.

(8) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf angemessene Entschädigung. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Behörde; § 10 Abs. 6 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Bestellung des Stiftungskurators endet mit der erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane (§ 10 Abs. 3).

In Kraft seit 16.06.1988 bis 31.12.9999
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