§ 5 Oö. SF

Oö. SF - Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsÜber die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung entscheidet die Behörde.
  2. (2)Absatz 2Die Stiftungserrichtung ist als zulässig zu erklären, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,die Stiftungserklärung dem Paragraph 4, entspricht,
    2. 2.Ziffer 2der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig ist und
    3. 3.Ziffer 3das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes ausreicht.
  3. (3)Absatz 3Im Verfahren über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung haben bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen der Testamentsvollstrecker, die Erben des Stifters und das Land Parteistellung.
  4. (4)Absatz 4Im Bescheid über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung sind der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung sowie Name (§ 7 Abs. 1 und 2) und Sitz (§ 8) der Stiftung anzuführen.Im Bescheid über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung sind der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung sowie Name (Paragraph 7, Absatz eins und 2) und Sitz (Paragraph 8,) der Stiftung anzuführen.
  5. (5)Absatz 5Erfüllt eine Stiftung von Todes wegen nicht die im Abs. 2 Z 3 festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Errichtung, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.Erfüllt eine Stiftung von Todes wegen nicht die im Absatz 2, Ziffer 3, festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit ihrer Errichtung, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.
  6. (6)Absatz 6Die Stiftung erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Zulässigkeit ihrer Errichtung.
  7. (7)Absatz 7Die Behörde hat die Stiftungserrichtung auf Kosten der Stiftung in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen, Sitz und Zweck der Stiftung zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Behörde hat die Stiftungserrichtung auf Kosten der Stiftung in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen, Sitz und Zweck der Stiftung zu enthalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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