(1) Stiftungen oder Fonds, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden und den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 sowie des § 2 Abs. 1 oder des § 20 entsprechen, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes; auf ihre weitere Tätigkeit und Verwaltung ist dieses Gesetz anzuwenden.
(2) Die Satzungen der vom Abs. 1 erfaßten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihres Namens, ihrer Zweckbestimmung oder Organisation von der Behörde zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist und nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Änderung zur Genehmigung vorgelegt wird.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2018) |
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