Stiftungskommissär
(1) Die Behörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn
1. | Stiftungsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl nicht mehr vorhanden sind oder | |||||||||
2. | die Erhaltung des Stiftungsvermögens oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten von Stiftungsorganen gefährdet ist. |
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs geht die Verwaltung und die Vertretung der Stiftung auf diesen über. Der Stiftungskommissär hat im Fall des Abs. 1 Z. 1 binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Behörde einen Vorschlag für die Neubestellung der in der Stiftungssatzung vorgesehenen Stiftungsorgane zu erstatten. Die Neubestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde; hiebei gilt § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Die Behörde hat den Stiftungskommissär abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung (Abs. 1) weggefallen sind.
(4) Auf die Entschädigung des Stiftungskommissärs ist § 6 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.
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