(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das O.ö. Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz 1956, LGBl. Nr. 14, außer Kraft.
(3) Durch dieses Gesetz werden die gemeinderechtlichen Vorschriften über Stiftungen und Fonds nicht berührt.
(Anm: LGBl. Nr. 47/2018) |
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