II. Abschnitt
Stiftungen
Begriff
(1) Stiftungen sind durch Willenserklärung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungszweck gilt auch dann im Sinne dieses Gesetzes als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter, jedoch nicht nach Verwandtschaft oder Schwägerschaft gebildeter Personenkreis gefördert wird.
(3) Mildtätig im Sinne dieses Gesetzes sind Zwecke, die darauf ausgerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
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