§ 4 Oö. SF

Oö. SF - Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 4

Stiftungserklärung

 

(1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten:

1.

die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen;

2.

die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Stiftungszweckes.

(2) Die Stiftungserklärung kann enthalten:

1.

einen Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 6);

2.

Angaben über den Inhalt der abzufassenden Stiftungssatzungen (§ 9);

3.

einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane (§ 10 Abs. 3);

4.

Angaben über eine besondere Art der Anlage des Stiftungsvermögens (§ 11).

(3) Bei Stiftungen unter Lebenden bedarf die Stiftungserklärung der Schriftform. Die Unterschrift des Stifters muß entweder vor der Behörde (§ 32) geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Der Stifter hat die Stiftungserklärung der Behörde vorzulegen. Er kann seine Stiftungserklärung nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Stiftungserrichtung (§ 5) ändern oder widerrufen.

(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung (§§ 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung das Land, dieses hat die Behörde zu verständigen. Dem Land obliegt die Verwaltung der zu errichtenden Stiftung, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Stammvermögens, bis zur Bestellung des Stiftungskurators (§ 6), oder, wenn ein Stiftungskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Stiftungsorgane.

In Kraft seit 16.06.1988 bis 31.12.9999
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