§ 18 Oö. SF

Oö. SF - Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Stiftung ist auf ihren Antrag oder von Amts wegen von der Behörde aufzulösen, wenn:
    1. 1.Ziffer einsein Stiftungsvermögen (§ 11) nicht mehr vorhanden ist und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens besteht;ein Stiftungsvermögen (Paragraph 11,) nicht mehr vorhanden ist und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens besteht;
    2. 2.Ziffer 2das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes - auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (§ 16 Abs. 3) - nicht mehr ausreicht, eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens nicht besteht und auch die Voraussetzung für eine Umwandlung der Stiftung in einen Stiftungsfonds (§ 17) nicht vorliegt;das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes - auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (Paragraph 16, Absatz 3,) - nicht mehr ausreicht, eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens nicht besteht und auch die Voraussetzung für eine Umwandlung der Stiftung in einen Stiftungsfonds (Paragraph 17,) nicht vorliegt;
    3. 3.Ziffer 3der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist und auch eine Änderung der Stiftungssatzung nach § 16 Abs. 3 nicht möglich ist.der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist und auch eine Änderung der Stiftungssatzung nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben der Stifter, die Stiftung sowie jene Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung deren Vermögen zufällt, Parteistellung.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.
  4. (4)Absatz 4Die Auflösung der Stiftung ist auf Kosten der Erwerber des Stiftungsvermögens (§ 19 Abs. 3) in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren. Im Fall der Auflösung gemäß Abs. 1 Z 1 trägt die Kosten der Verlautbarung die Behörde. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Auflösung der Stiftung ist auf Kosten der Erwerber des Stiftungsvermögens (Paragraph 19, Absatz 3,) in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren. Im Fall der Auflösung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, trägt die Kosten der Verlautbarung die Behörde. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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