Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsÜber die Zulässigkeit der Fondserrichtung entscheidet die Behörde.
(2)Absatz 2Die Fondserrichtung ist als zulässig zu erklären, wenn
1.Ziffer einsdie Fondserklärung dem § 22 entspricht,die Fondserklärung dem Paragraph 22, entspricht,
2.Ziffer 2der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig ist, und
3.Ziffer 3das Fondsvermögen im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßt.
(3)Absatz 3Im Verfahren über die Zulässigkeit der Fondserrichtung haben bei Fonds unter Lebenden der Fondsgründer, bei Fonds von Todes wegen der Testamentsvollstrecker, die Erben des Fondsgründers und das Land Parteistellung.
(4)Absatz 4Im Bescheid über die Zulässigkeit der Fondserrichtung sind der wesentliche Inhalt der Fondserklärung sowie Name und Sitz des Fonds (§ 25 Abs. 2) anzuführen.Im Bescheid über die Zulässigkeit der Fondserrichtung sind der wesentliche Inhalt der Fondserklärung sowie Name und Sitz des Fonds (Paragraph 25, Absatz 2,) anzuführen.
(5)Absatz 5Der Fonds erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Zulässigkeit seiner Errichtung.
(6)Absatz 6Die Behörde hat die Fondserrichtung auf Kosten des Fonds in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen, Sitz und Zweck des Fonds zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Behörde hat die Fondserrichtung auf Kosten des Fonds in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen, Sitz und Zweck des Fonds zu enthalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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