IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Behörde
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Die Behörde hat jedermann Einsicht in die Stiftungs- und Fondssatzungen zu gewähren und auf Verlangen Name und Adresse desjenigen bekanntzugeben, dem die Vertretung einer Stiftung (eines Fonds) obliegt.
(3) Die Behörde hat den Stiftungsorganen (den Fondsorganen) auf Verlangen Bestätigungen über ihre Vertretungsbefugnis auszustellen.
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