Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2)Absatz 2Die Behörde hat jedermann Einsicht in die Stiftungs- und Fondssatzungen zu gewähren und auf Verlangen Name und Adresse desjenigen bekanntzugeben, dem die Vertretung einer Stiftung (eines Fonds) obliegt.
(3)Absatz 3Die Behörde hat den Stiftungsorganen (den Fondsorganen) auf Verlangen Bestätigungen über ihre Vertretungsbefugnis auszustellen.
In Kraft seit 16.06.1988 bis 31.12.9999
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