§ 32 Oö. SF

Oö. SF - Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

IV. Abschnitt

Schlußbestimmungen

 

§ 32

Behörde

 

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

(2) Die Behörde hat jedermann Einsicht in die Stiftungs- und Fondssatzungen zu gewähren und auf Verlangen Name und Adresse desjenigen bekanntzugeben, dem die Vertretung einer Stiftung (eines Fonds) obliegt.

(3) Die Behörde hat den Stiftungsorganen (den Fondsorganen) auf Verlangen Bestätigungen über ihre Vertretungsbefugnis auszustellen.

In Kraft seit 16.06.1988 bis 31.12.9999
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