§ 10 Oö. SF

Oö. SF - Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 10

Stiftungsorgane

 

(1) Den Stiftungsorganen obliegt die Erhaltung des Stammvermögens, die Erfüllung des Stiftungszweckes, die darauf ausgerichtete Verwaltung der Stiftung sowie die Vertretung der Stiftung. Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen.

(2) Zu Stiftungsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigt, geeignet und mit ihrer Bestellung einverstanden sind. Dies gilt sinngemäß bei Bestellung einer juristischen Person zum Stiftungsorgan für die zur Vertretung dieser juristischen Person berufenen Organe. Behördenorgane, die mit der Aufsicht über eine Stiftung betraut sind, dürfen nicht zu Stiftungsorganen dieser Stiftung bestellt werden.

(3) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Sie hat die vom Stiftungskurator (§ 6 Abs. 4 Z. 4) oder vom Stifter (§ 6 Abs. 7) vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn diese die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen. Anderenfalls hat die Behörde dem Stiftungskurator, im Falle des § 6 Abs. 7 dem Stifter, aufzutragen, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist andere geeignete Personen vorzuschlagen.

(4) Jede weitere Bestellung sowie Abberufungen von Stiftungsorganen sind der Behörde binnen zwei Wochen bekanntzugeben.

(5) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen.

(6) Nur dann, wenn dies in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen ist, haben Stiftungsorgane Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessene Entschädigung; sie gebührt nur aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens. Die satzungsgemäße Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen dürfen durch die Entschädigung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Behörde.

In Kraft seit 16.06.1988 bis 31.12.9999
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