§ 22 Oö. SF

Oö. SF - Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 22

Fondserklärung

 

(1) Die Fondserklärung hat zu enthalten:

1.

die Willenserklärung des Fondsgründers, ein bestimmtes Vermögen (Fondsvermögen) für die Errichtung eines Fonds zu widmen;

2.

die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Fondszweckes.

(2) Die Fondserklärung kann enthalten:

1.

einen Vorschlag für die Bestellung eines Fondskurators (§ 24);

2.

Angaben über den Inhalt der abzufassenden Fondssatzung (§ 25);

3.

einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane (§ 26).

(3) Bei Fonds unter Lebenden bedarf die Fondserklärung der Schriftform. Die Unterschrift des Fondsgründers muß entweder vor der Behörde (§ 32) geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Der Fondsgründer hat die Fondserklärung der Behörde vorzulegen. Er kann seine Fondserklärung nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Fondserrichtung (§ 23) ändern oder widerrufen.

(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Fondserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung (§§ 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung das Land, dieses hat die Behörde zu verständigen. Dem Land obliegt die Verwaltung des zu errichtenden Fonds, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Fondsvermögens bis zur Bestellung des Fondskurators (§ 24), oder, wenn ein Fondskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Fondsorgane.

In Kraft seit 16.06.1988 bis 31.12.9999
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