I. Abschnitt
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Stiftungen (§ 2) und Fonds (§ 20), die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes nicht hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land autonom verwaltet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Stiftungen und Fonds, die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Zwecke errichtet werden, außer diese Stiftungen oder Fonds bedürfen zu ihrer Errichtung, Änderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung oder unterliegen der staatlichen Aufsicht.
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