Das Stiftungsvermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern in der Stiftungserklärung nicht anderes bestimmt ist. Die Anlage ist der Behörde über Verlangen nachzuweisen.
In Kraft seit 16.06.1988 bis 31.12.9999
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