§ 12 Oö. SF

Oö. SF - Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 12

Aufsicht

 

(1) Die Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Behörde. Diese hat die Erhaltung des Stammvermögens, die Erfüllung des Stiftungszweckes, insbesondere die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, und die Verwaltung der Stiftung zu überwachen.

(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder die Veräußerung unbeweglichen Stiftungsvermögens bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Die Stiftung hat der Behörde bis zur Mitte eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sowie deren Vermögensstand zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Dem Rechnungsabschluß ist ein Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr im Sinne des Stiftungszweckes erbrachten Leistungen anzuschließen.

(4) Den Organen der Behörde ist jederzeit Einsicht in die Verwaltung der Stiftung zu gewähren.

In Kraft seit 16.06.1988 bis 31.12.9999
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