§ 7 Oö. SF

Oö. SF - Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 7

Name der Stiftung

 

(1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder sowohl den Namen einer Person als auch den Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Durch den Namen einer Stiftung dürfen berechtigte Interessen eines Dritten nicht beeinträchtigt werden.

(2) Ist in einer Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angegeben oder ist die Führung des angegebenen Namens unzulässig, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen (§ 5 Abs. 4). Bei Stiftungen unter Lebenden ist vor der Entscheidung der Stifter zu hören. Seine Vorschläge sind von der Behörde nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren Namen zu führen.

In Kraft seit 16.06.1988 bis 31.12.9999
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