Umwandlung von Stiftungen in Stiftungsfonds
(1) Sofern dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, hat die Behörde eine Stiftung in einen Stiftungsfonds dann umzuwandeln, wenn die Erträgnisse des Stiftungsvermögens zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes - auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (§ 16 Abs. 3) - nicht mehr ausreichen, jedoch durch die Verwendung des Stiftungsvermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich für mindestens 15 bis 20 Jahre gewährleistet bleibt.
(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Auf diese Satzungsänderung ist § 15 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Die bisherigen Stiftungsorgane werden zu Organen des Stiftungsfonds.
(3) Auf einen Stiftungsfonds ist im übrigen der III. Abschnitt über Fonds sinngemäß anzuwenden. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftungsfonds zu enthalten.
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