Zur Errichtung einer Stiftung sind die Stiftungserklärung (§ 4) und die behördliche Entscheidung, daß die Stiftungserrichtung zulässig ist (§ 5), erforderlich.
In Kraft seit 16.06.1988 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 Oö. SF
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. SF selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 Oö. SF