Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1)Absatz einsDie Fondssatzung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Namen und den Sitz des Fonds;
2.Ziffer 2Angaben über das Fondsvermögen;
3.Ziffer 3Angaben über den Fondszweck, die Verwendung des Fondsvermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Fondsgenüssen;
4.Ziffer 4die Bezeichnung der Fondsorgane und ihrer Aufgaben sowie die Regelung ihrer Bestellung und Abberufung;
5.Ziffer 5die Erfordernisse gültiger Beschlüsse sowie die Regelung der Vertretung des Fonds und der Form der Fertigung;
6.Ziffer 6die Regelung der allfälligen Zuerkennung von Entschädigungen (§ 26) an Fondsorgane;die Regelung der allfälligen Zuerkennung von Entschädigungen (Paragraph 26,) an Fondsorgane;
7.Ziffer 7die Regelung der Verwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Fondsvermögens.
(2)Absatz 2Für den Namen und den Sitz des Fonds gelten die §§ 7 und 8 sinngemäß. Für die Verwaltung des Fonds durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes gilt § 9 Abs. 2 sinngemäß.Für den Namen und den Sitz des Fonds gelten die Paragraphen 7 und 8 sinngemäß. Für die Verwaltung des Fonds durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes gilt Paragraph 9, Absatz 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Fondssatzung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Fondsgründer, der Fondskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des § 22 Abs. 4, Parteistellung. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Dem Genehmigungsantrag ist die Fondssatzung anzuschließen. Im Genehmigungsverfahren haben der Fondsgründer, der Fondskurator und das Land, dieses jedoch nur im Fall des Paragraph 22, Absatz 4,, Parteistellung. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
(4)Absatz 4Die Genehmigung einer Fondssatzung darf nur versagt werden, wenn sie diesem Gesetz nicht entspricht oder mit der Fondserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt bei Fonds von Todes wegen nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Fondserklärung abweicht, sofern die Abweichungen dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und zweckmäßig sind.
(5)Absatz 5Wird einer Fondssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator, im Fall des § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 24 der Fondsgründer, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Fondssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.Wird einer Fondssatzung die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator, im Fall des Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, der Fondsgründer, binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist eine entsprechend geänderte Fondssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
(6)Absatz 6Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Fondssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden. Dies kann elektronisch erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Auf der dem Genehmigungsbescheid anzuschließenden Fondssatzung ist die erteilte Genehmigung zu beurkunden. Dies kann elektronisch erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
(7)Absatz 7Mit der Genehmigung der Fondssatzung darf der Fonds für den Fondszweck tätig werden.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 25 Oö. SF
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 Oö. SF selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 25 Oö. SF