Dieses Gesetz regelt den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung aller öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) im Land Niederösterreich.
Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die
1. | Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, | |||||||||
- | in I. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut), | |||||||||
- | in II. Instanz der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut); | |||||||||
2. | Straßenbauvorhaben des Landes und Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde. |
(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Festsetzung von Entschädigungen (§ 14 Abs. 4) und Mehrkosten (§ 16 Abs. 4).
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. | Straßen: | |||||||||
Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen; | ||||||||||
2. | Bestandteile einer Straße (Straßenbauwerke): | |||||||||
a) | unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellen, der Grenzabfertigung dienende Flächen, Zu- und Abfahrten und Bankette, | |||||||||
b) | bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Straßengräben, -böschungen, Stütz- und Wandmauern und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer, | |||||||||
c) | im Zuge einer Straße gelegene Anlagen, die dem Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße (z. B. Lärmschutzwände) oder der Verkehrssicherheit (z. B. Leiteinrichtungen) dienen, | |||||||||
d) | im Zuge einer Straße gelegene Flächen, die der Kompensation der bei der Errichtung und dem Betrieb einer Straße entstehenden Umweltauswirkungen dienen; | |||||||||
3. | Öffentliche Straßen: | |||||||||
Straßen, die für den Gemeingebrauch zur Verfügung stehen. | ||||||||||
Das sind: | ||||||||||
a) | Landesstraßen: | |||||||||
- | Landesstraßen B: Landesstraßen, die aufgrund ihrer Funktion im überörtlichen Straßennetz eine besondere Bedeutung aufweisen und im NÖ Landesstraßenverzeichnis als solche festzulegen sind | |||||||||
- | Landesstraßen L: alle übrigen Landesstraßen | |||||||||
b) | Gemeindestraßen. | |||||||||
Eine öffentliche Straße liegt jedenfalls mit der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben vor. | ||||||||||
Als erste nachweisliche Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben gilt jedenfalls: | ||||||||||
- | bei bestehenden Straßen oder Straßenbauvorhaben des Landes im Verfahren gemäß § 12 bei Durchführung eines Großverfahrens und bei Durchführung eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, die Kundmachung des Antrags durch Edikt gemäß § 44a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, ansonsten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren, | |||||||||
- | bei bestehenden Straßen oder Straßenbauvorhaben einer Gemeinde die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan – ausgenommen Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (§ 7); | |||||||||
4. | Naturstraßen: | |||||||||
öffentliche Straßen, deren Fahrbahnen aus Gründen | ||||||||||
- | ihrer geringen Verkehrsbedeutung oder | |||||||||
- | der Ökologie | |||||||||
nicht staubfrei gemacht werden; | ||||||||||
5. | Gemeingebrauch: | |||||||||
die jedermann unter den gleichen Bedingungen zustehende widmungsgemäße Benützung einer Straße für Verkehrszwecke; | ||||||||||
6. | Straßenerhalter: | |||||||||
das Land oder die Gemeinde als Träger von Privatrechten, dem der Bau und die Erhaltung einer Straße oder eines Bestandteiles derselben obliegt; | ||||||||||
7. | Straßenverwaltung: | |||||||||
die Dienststelle des Straßenerhalters, die von diesem mit der Besorgung der ihm zustehenden Aufgaben betraut ist; | ||||||||||
8. | Straßenbauvorhaben: | |||||||||
ein Projekt für den Bau oder die Umgestaltung einer diesem Gesetz unterliegenden öffentlichen Straße; | ||||||||||
9. | Zulaufstrecken: | |||||||||
Öffentliche Straßen, die mit einem zu bewilligenden Straßenbauvorhaben in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen; | ||||||||||
10. | Verkehrsbedürfnis: | |||||||||
liegt vor, wenn eine Straße zumindest für einen kleinen Teil der Einwohner eines Ortes zur Aufschließung ihrer Grundstücke notwendig ist; dies gilt auch für den Fall, dass der Zugang oder die Zufahrt über andere Straßen nur mit einem unverhältnismäßig großen Kosten- oder Zeitaufwand möglich wäre; | ||||||||||
11. | Umgebungslärm: | |||||||||
Unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden und vom Verkehr auf Straßen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ausgehen; Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm; | ||||||||||
12. | Hauptverkehrsstraße: | |||||||||
eine öffentliche Straße oder bestimmte Abschnitte einer solchen Straße mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr; | ||||||||||
13. | Strategische Lärmkarte: | |||||||||
eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognose für ein solches Gebiet; | ||||||||||
14. | Aktionsplan: | |||||||||
ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete; | ||||||||||
15. | Ballungsraum: | |||||||||
ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1.000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebiets oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl. |
(1) Das NÖ Landesstraßenverzeichnis ist eine Verordnung der Landesregierung. Darin sind die bestehenden Landesstraßen auszuweisen und ist deren Verlauf zu beschreiben. Bei vorhandener oder beabsichtigter Ausführung als Naturstraßen (§ 4 Z 4) sind sie als solche zu bezeichnen.
(2) Neue Landesstraßen oder Teile derselben sind erst in das NÖ Landesstraßenverzeichnis aufzunehmen, wenn
a) | für das Projekt eine Bewilligung gemäß § 12 oder, sofern erforderlich, eine Genehmigung gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, oder eine grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, und, | |||||||||
b) | sofern eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, erforderlich ist, die rechtskräftige Feststellung, dass das Straßenbauvorhaben weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betroffenen Europaschutzgebietes führen kann, oder die rechtskräftige Bewilligung nach dieser Bestimmung, | |||||||||
vorliegt. |
(3) Die Auflassung bestehender Landesstraßen oder von Teilen derselben ist nur zulässig, wenn
- | dadurch kein Ortsbereich im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, seine direkte Verbindung mit dem Straßennetz des Landes oder des Bundes verliert oder | |||||||||
- | diese ein anderer Straßenerhalter in seine Erhaltung übernimmt oder | |||||||||
- | ein Verkehrsbedürfnis (§ 4 Z 10) nicht mehr besteht. |
(1) Zur Sicherung des Baus einer Landesstraße darf die Landesregierung die in einem Lageplan dargestellten Flächen, die für die spätere Führung der Landesstraße in Betracht kommen, durch Verordnung zum Landesstraßenplanungsgebiet erklären. Bei der Abgrenzung des Gebietes ist auf die Anforderungen an die Trassenfindung – z. B. im Hinblick auf das Erfordernis ausreichender Abstände der Trasse zu Wohnbauland im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, und zu naturschutzrechtlich geschützten Gebieten – Bedacht zu nehmen.
(2) Der Entwurf einer Verordnung nach Abs. 1 ist durch sechs Wochen in den Gemeinden, in deren Gebieten die Straße liegt, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf dieser Verordnung schriftlich Stellung zu nehmen; auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Beschlussfassung über die Stellungnahme der Gemeinde obliegt dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind hiebei in Erwägung zu ziehen.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung auf die Dauer ihres Bestandes in den Gemeinden, in deren Gebieten die Straße liegt, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; die Auflegung ist durch zwei Wochen öffentlich kundzumachen.
(4) Im Landesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu- oder Zubauten von Gebäuden nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden.
Das Land hat Ausnahmen zuzustimmen, wenn diese den geplanten Straßenbau weder erheblich erschweren noch wesentlich verteuern oder wenn sie zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. | ||||||||||
Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Ersuchens erteilt, entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Das Land ist in diesem Verfahren Partei. | ||||||||||
Vorhaben, die Gegenstand eines vor der Kundmachung nach Abs. 2 anhängigen Verfahrens waren, sowie Bauvorhaben gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, bedürfen keiner Zustimmung bzw. Ausnahmebewilligung. |
(5) Die Behörde hat auf Antrag des Landes die Beseitigung eines dem Abs. 4 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Grundeigentümers anzuordnen.
(6) Die Verordnung nach Abs. 1 tritt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung nach § 12, jedoch spätestens fünf Jahre nach ihrer Erlassung, außer Kraft.
(1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie
- | mindestens dreißig Jahre lang | |||||||||
- | unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers | |||||||||
- | von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt wurde und | |||||||||
- | für diese Straße ein Verkehrsbedürfnis besteht. | |||||||||
Die Kosten der Erhaltung und Verwaltung für eine solche Privatstraße trägt die Gemeinde. |
(2)Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1
- | über Antrag des Grundeigentümers oder | |||||||||
- | von Amts wegen | |||||||||
durch Bescheid das Vorliegen oder Nichtvorliegen festzustellen. |
(3) Die Feststellung nach Abs. 2 hat aufgrund einer Verhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu erfolgen. Zur Verhandlung sind die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten als Parteien zu laden.
(4) Der Bescheid hat
- | den Verlauf der Privatstraße (z. B. Grundstücksnummer, Breite etc.), | |||||||||
- | die Art des Verkehrs (z. B. Fahrzeug-, Fußgängerverkehr etc.) und | |||||||||
- | den Zeitpunkt, ab dem die Privatstraße aufgrund der Merkmale nach Abs. 1 als Gemeindestraße gilt, | |||||||||
zu beinhalten. | ||||||||||
Dem Bescheid ist ein mit einer Bezugsklausel versehener Lageplan, in dem die Straße dargestellt ist, anzuschließen. Privatrechtliche Einwendungen sind, soferne keine Einigung hierüber erzielt werden konnte, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. |
(1) Die Wintersperre ist der Entfall des Winterdienstes (Schneeräumung und Streuung) für eine Straße.
(2) Die Landesregierung darf für eine Landesstraße, der Bürgermeister für eine Gemeindestraße, die Wintersperre verfügen, wenn für diese Straße
- | kein Verkehrsbedürfnis (§ 4 Z 10) besteht oder eine Umleitung in zumutbarem Ausmaß besteht und | |||||||||
- | der Winterdienst unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. |
(3) Eine Verfügung nach Abs. 2 ist durch deutlich sichtbare Tafeln mit der Aufschrift “Wintersperre, Betreten und Befahren auf eigene Gefahr” jeweils am Beginn bzw. Ende der gesperrten Straße oder des Straßenteils ersichtlich zu machen.
(1) Der Straßenerhalter einer Landesstraße ist berechtigt, Tunnels und Galerien mittels bildverarbeitenden technischen Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 8 zu überwachen (Videoüberwachung), wenn dies zur Erkennung, Beurteilung und Beseitigung von allfälligen Gefahrensituationen im Tunnel oder in der Galerie erforderlich ist.
(2) Mit der Videoüberwachung dürfen personenbezogene Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck erhoben und nur hiefür aufgezeichnet und verarbeitet werden.
(3) Werden die erhobenen personenbezogenen Daten aufgezeichnet, so sind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen oder es sind die betroffenen Personen und das Fahrzeugkennzeichen unerkennbar zu machen. Der Abs. 6 bleibt unberührt.
(4) Der Straßenerhalter darf die erhobenen personenbezogenen Daten jederzeit zur Echtzeitüberwachung verarbeiten. Die aufgezeichneten personenbezogenen Daten darf er nur verarbeiten, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefahrensituation im Tunnel oder in der Galerie besteht.
(5) Besteht im Tunnel oder in der Galerie eine Gefahrensituation, so dürfen die erhobenen personenbezogenen Daten in Echtzeit sowie die aufgezeichneten personenbezogenen Daten den Einsatzdiensten, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung, in geeigneter Weise übermittelt werden.
(6) Werden aufgezeichnete personenbezogene Daten verarbeitet (Abs. 4 und 5), so dürfen sie, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.
(7) Die erhobenen, aufgezeichneten und verarbeiteten personenbezogenen Daten sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede Datenverarbeitung nach Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen Datenverarbeitung sowie die Person, die die aufgezeichneten personenbezogenen Daten nach Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 5 verarbeitet hat, festzuhalten.(8) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(9) Der Straßenerhalter ist berechtigt, die Durchführung der Videoüberwachung teilweise oder gänzlich an Dritte zu übertragen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverarbeitung bieten. Diesfalls hat der Straßenerhalter die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass die Personen, denen die Durchführung der Videoüberwachung übertragen wurde, die Abs. 2 bis 8 einhalten und hat sich von deren Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die von den Dritten tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.
(1) Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie
- | dem zu erwartenden Verkehr entsprechen, | |||||||||
- | dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen, | |||||||||
- | bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen, | |||||||||
- | dem Landschafts- und Ortsbild angepaßt werden, | |||||||||
- | keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen, | |||||||||
- | der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und | |||||||||
- | die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten. |
(2) Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 43 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, entsprechen.
(1) Die Vorsorge des Straßenerhalters gegen unzumutbare Beeinträchtigungen von Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der Umgebung der Straße aufhalten, und von Sachen durch den zu erwartenden Verkehr auf bestehenden Landesstraßen oder durch ein Straßenbauvorhaben des Landes (§ 12) darf durch geeignete Baumaßnahmen auf den Grundstücken Dritter erfolgen. Dazu gehören insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden (z. B. Einbau von Lärmschutzfenstern).
Voraussetzungen für diese Baumaßnahmen sind: | ||||||||||
a) | die Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers und | |||||||||
b) | die Sicherstellung, dass die Bauwerke entweder durch den betroffenen Grundstückseigentümer oder einen Dritten erhalten und allenfalls wiederhergestellt werden. | |||||||||
Wird die Zustimmung verweigert, ist der betroffene Grundstückseigentümer so zu behandeln, als wäre die Baumaßnahme gesetzt worden. |
(2) Ist eine Vorsorge nach Abs. 1 im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich nicht vertretbar, dürfen Grundflächen eingelöst werden, wenn die Nutzung eines darauf bestehenden Gebäudes durch den zu erwartenden Verkehr unzumutbar beeinträchtigt wird.
Für das Verfahren zur Einlösung | ||||||||||
- | ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich und | |||||||||
- | sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden. |
(3) Die Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 fallen nicht unter die Straßenbaulast nach § 15. Sie müssen im Voranschlag des Landes gesondert ausgewiesen sein.
(4) Die NÖ Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zum Schutz der Umgebung vor baubedingten und betriebsbedingten Schallimmissionen für Straßenbauvorhaben des Landes samt deren Zulaufstrecken erlassen, die sowohl gemäß § 12 als auch nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014, zu bewilligen sind.
(1) Das Eigentum an Grundstücken und Bauwerken darf vom Straßenerhalter durch Enteignung in Anspruch genommen werden
- | für den Bau, die Umgestaltung und Erhaltung einer Straße oder | |||||||||
- | zur Umwandlung einer für den allgemeinen Verkehr notwendigen Privatstraße nach § 7 in eine öffentliche Straße. |
(2) Abs. 1 gilt auch für die dauernde Einräumung, Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Werden Eisenbahngrundstücke für Zwecke nach Abs. 1 beansprucht, gelten hiefür die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
(3) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang einer Enteignung nach Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung zu entscheiden. In dem Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen.
(4) Der Enteignete ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu ersetzen. Bei der Entschädigung einer Fläche oder eines Bauwerks ist der Verkehrswert heranzuziehen. Werterhöhungen des Grundstücks durch straßenbauliche Maßnahmen und Investitionen nach der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben (§ 4 Z 3) sind nicht zu berücksichtigen. Die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist zu berücksichtigen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Antrag des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(5) Binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 3 darf sowohl der Enteignete als auch der Straßenerhalter beim Landesgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Entscheidung der Landesregierung außer Kraft.
Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl.Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Neufestsetzung darf ohne Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Wenn der Antrag zurückgezogen wird, gilt der im Bescheid bestimmte Betrag als vereinbart. |
(6) Die Einleitung des Verfahrens ist dem Grundbuchsgericht zur Anmerkung im Grundbuch mitzuteilen. Die Anmerkung hat zur Folge, dass der Bescheid über die Enteignung gegen jeden wirksam wird, für den im Range nach der Anmerkung eine Eintragung erfolgt.
Wenn seit der Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung mindestens 3 Monate vergangen sind und die Entschädigung bezahlt oder bei Gericht hinterlegt worden ist, darf das Eigentumsrecht einverleibt werden. Mit der Einverleibung ist gleichzeitig die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens zu löschen. |
(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendeten Enteignungsgegenstandes nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung bei der Landesregierung beantragen. Diese hat über den Antrag unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen (§ 11 Abs. 3) zu entscheiden.
(2) Der Anspruch auf Rückübereignung ist vererblich und veräußerlich. Er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Straßenerhalter bei der Landesregierung geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung; die Ausführungsfrist nach Abs. 3 wird in diese zehnjährige Frist nicht eingerechnet.
(3) Macht der Straßenerhalter glaubhaft, dass ihn an der bislang nicht entsprechenden Verwendung des Enteignungsgegenstandes kein Verschulden trifft und die entsprechende Verwendung unmittelbar bevorsteht oder zumindest in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Landesregierung dem Straßenerhalter eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen.
(4) Die dinglich Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 zu verständigen. Soweit sie der Landesregierung nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 Zustellgesetz) zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2, 3, 6 und 7 im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes durch den Straßenerhalter unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hat auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat der Straßenerhalter volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 ABGB).
(6) Im Bescheid über die Rückübereignung ist auch die Höhe des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 4 festzusetzen. Dabei sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des Straßenerhalters herbeigeführt wurden. Der zu leistende Betrag darf jedoch die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschreiten. Auch jene Werterhöhungen, die sich aus dem Wegfall von Rechten ehemaliger Nebenberechtigter ergeben, sind bei der Ermittlung des Rückersatzes zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen, die durch die Rückübereignung wegfallen, geleistet wurden. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen. Für die geleistete Entschädigung sind keine Zinsen zu berechnen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Bezüglich der Neufestsetzung des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung ist § 11 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(7) Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Rücküberenteignung und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und die seit der Enteignung begründeten dinglichen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes erloschen. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Landesregierung zu veranlassen.
(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
Umgestaltungen von diesen Straßen, | ||||||||||
- | bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oder | |||||||||
- | denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde, | |||||||||
bedürfen keiner Bewilligung. |
(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.
Dazu gehören insbesonders: | ||||||||||
1. | ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinden, der Namen und Anschriften der Eigentümer der für das Straßenbauvorhaben beanspruchten Flächen und der daran angrenzenden Grundstücke, | |||||||||
2. | ein Längenprofil im Maßstab 1 : 1000 : 100 oder 1: 500 : 50 oder 1 : 200 : 20, | |||||||||
3. | die erforderlichen charakteristischen Querprofile im Maßstab 1 : 100, | |||||||||
4. | bei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (§ 4 Z 2), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 und | |||||||||
5. | eine Baubeschreibung. | |||||||||
In begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) dürfen andere Maßstäbe verwendet werden. |
(3) Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist.
Zur Verhandlung sind zu laden: | ||||||||||
1. | die Parteien nach § 13 Abs. 1, | |||||||||
2. | die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden, | |||||||||
3. | der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2), | |||||||||
4. | die Verfügungsberechtigten über die im Boden vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können, | |||||||||
5. | die beteiligten Behörden und Dienststellen, | |||||||||
6. | die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßenbauvorhaben des Landes. |
(4) Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.
(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen.
Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.
(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der §§ 9, 12a und 13 Abs. 2 entsprochen wird, zu enthalten. | ||||||||||
Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 9, 12a oder 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen. |
(7) Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.
(1) Im Bewilligungsverfahren gemäß § 12 ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Ein Straßenbauvorhaben liegt insbesondere dann im öffentlichen Interesse, wenn
- | die Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs verbessert wird, wobei insbesondere auf die Interessen der Fußgänger und Radfahrer Bedacht zu nehmen ist, | |||||||||
- | durch Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können, | |||||||||
- | durch das Straßenbauvorhaben für die Verkehrsteilnehmer ein größerer Zeitaufwand vermieden werden kann, | |||||||||
- | unter Berücksichtigung überörtlicher und örtlicher Planungsakte, insbesondere der Raumordnungsprogramme des Landes und der betroffenen Gemeinden, ein Verkehrsbedürfnis oder, im Fall eines Straßenbauvorhabens des Landes, ein übergeordneter Bedarf vorhersehbar ist. |
(3) Ein übergeordneter Bedarf liegt vor, wenn ein Straßenbauvorhaben für die Erhaltung und den erforderlichen Ausbau eines überörtlichen Straßennetzes in einer Region oder im ganzen Land notwendig ist.
Dabei ist auf | ||||||||||
- | die aktuellen und innerhalb eines Prognosezeitraums von 20 Jahren zu erwartenden Anforderungen an das Straßennetz und | |||||||||
- | die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Vernetzung mit benachbarten Regionen | |||||||||
Bedacht zu nehmen. |
(4) Die öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.
(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:
1. | der Antragsteller (Straßenerhalter), | |||||||||
2. | die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, | |||||||||
3. | die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden, | |||||||||
4. | die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen, | |||||||||
5. | die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1). | |||||||||
Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. |
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind:
1. | die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn | |||||||||
2. | die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn | |||||||||
3. | die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann. |
(1) Auf dem von der Bewilligung nach § 12 umfassten Gebiet (Landesstraßenbaugebiet) dürfen Neu- oder Zubauten von Gebäuden nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Für Ausnahmen gilt § 6 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung nach § 12 haben die betroffenen Grundeigentümer Anspruch auf Einlösung ihrer Grundstücke bzw. Grundstücksteile durch das Land, sofern ihnen die Zustimmung des Landes und die Ausnahmebewilligung der Behörde nach Abs. 1 letzter Satz nicht erteilt wurden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Außerhalb eines Ortsbereichs nach § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, dürfen
1. | in einer Entfernung bis zu 15 m beiderseits von bestehenden Landesstraßen B, | |||||||||
2. | in einer Entfernung bis zu 10 m beiderseits von bestehenden Landesstraßen L und | |||||||||
3. | über oder unter allen bestehenden Landesstraßen | |||||||||
Neu-, Zu- und Umbauten sowie Anlagen jeder Art weder errichtet noch abgeändert werden. |
(2) Der Straßenerhalter hat Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch
- | Rücksichten auf den Bauzustand der Straßenbauwerke (§ 4 Z 2) und des Straßenbildes, | |||||||||
- | der Lichtraum, der Verkehrszeichenraum und der für unterirdische Einbauten freizuhaltende Raum, | |||||||||
- | Rücksichten auf vorhandene Planungen für Straßenausbaumaßnahmen, | |||||||||
- | Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung aufgrund prognostizierbarer Verkehrszunahmen oder | |||||||||
- | Maßnahmen nach § 10 | |||||||||
nicht beeinträchtigt werden. | ||||||||||
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Ersuchens nachweislich versagt wird. Im Fall der Versagung der Zustimmung entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Der Straßenerhalter hat in diesem Verfahren Parteistellung. |
(3) Die Breite der in Abs. 1 genannten Entfernungen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(5) Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (§ 4 Z 2) ist ausgeschlossen.
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung eines Grundstücks durch die Straßenverwaltung oder von ihr beauftragter Personen dulden, wenn diese nur so
- | Baupläne verfassen, | |||||||||
- | Vermessungsarbeiten und | |||||||||
- | Bodenuntersuchungen durchführen | |||||||||
können. |
(2) Weiters hat der Grundeigentümer zu dulden, dass
1. | sein Grundstück während Straßenbauarbeiten, winterdienstlicher Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen vorübergehend in Anspruch genommen wird, soferne | |||||||||
- | das Grundstück nicht bewirtschaftet, sonst genützt oder verbaut ist und | |||||||||
- | wegen der geringen Straßengrundbreite dies erforderlich ist, | |||||||||
2. | auf seinem Grundstück Schneezäune aufgestellt oder andere Vorkehrungen getroffen werden, um Schneeverwehungen, Lawinenabgänge oder Steinschläge hintanzuhalten, und | |||||||||
3. | auf der Straße anfallende Oberflächenwässer flächenmäßig auf sein Grundstück ungehindert abfließen können. |
(3) Im Streitfall hat die Behörde auf Antrag eines der Beteiligten über die Zulässigkeit und den notwendigen Umfang von Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu entscheiden.
(4) Sind die Arbeiten bzw. Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Einen nicht behebbaren Schaden hat der Straßenerhalter zu vergüten. Kommt es über die Vergütung zu keiner Einigung, hat die Behörde über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 und 5 sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Kosten des Baues (einschließlich des Grunderwerbs), der Erhaltung (einschließlich des Winterdienstes) und der Verwaltung einer Straße hat, soferne
- | in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, | |||||||||
- | keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird und | |||||||||
- | kein Dritter aufgrund eines Rechtstitels zur Kostentragung verpflichtet ist, | |||||||||
der Straßenerhalter zu tragen. | ||||||||||
Werden im Zuge von Straßenbaumaßnahmen Grundstücksgrenzen geändert, hat der Straßenerhalter für die dadurch notwendige Herstellung der Grundbuchsordnung zu sorgen. |
(2) Wird eine Landesstraße oder ein Landesstraßenteil innerhalb des Ortsbereiches nach § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, oder als Umfahrung dieses Gebietes errichtet, hat die Gemeinde die Kosten des Erwerbs des für den Bau notwendigen Grundes zu tragen. Dies gilt nicht für Straßen, die durch Art. 5 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, in das Eigentum des Landes übertragen wurden.
(3) Bei Landesstraßen hat die Gemeinde im Ortsbereich
- | die Mehrkosten aufgrund der Ausführungs- oder Erhaltungsart der Straße gegenüber der im anschließenden Freiland liegenden Straße gleicher Länge zu tragen und | |||||||||
- | bei Nebenanlagen für die Reinigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung zu sorgen und | |||||||||
- | für die Abfuhr des von der Landesstraßenverwaltung von der Fahrbahn der Landesstraßen entfernten Schnees und Abräummaterials auf eigene Kosten zu sorgen. |
(4) Bei Straßen, die durch Art. 5 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, in das Eigentum des Landes übertragen wurden, hat die Gemeinde im Ortsbereich die Bau- und Erhaltungskosten zu tragen
1. | für jene Teile der Fahrbahn, welche vier Fahrstreifen überschreiten, soweit es sich bei diesen Fahrbahnteilen nicht um verkehrsbedingte Warte-, Verzögerungs- oder Einbindungsstreifen, um Haltestellenbuchten oder um Fahrstreifen in der gleichen oder unterschiedlichen Höhenlage handelt, die für die leichte, sichere und flüssige Bewältigung starker Verkehrsbeziehungen notwendig sind; die Erhaltung weiterer bestehender Fahrstreifen ist vom Land zu tragen; | |||||||||
2. | für Gehsteige und Gehwege (ausgenommen Gehsteige und Gehwege auf Über- und Unterführungsbauwerken und sonstigen Straßenkunstbauten bis zu einer Breite von je 1,50 m beiderseits der Fahrbahn); die durch Baumaßnahmen des Landes erforderlich werdende Wiederherstellung bestehender Gehsteige oder Gehwege in der verkehrsbedingt notwendigen Breite ist vom Land zu tragen; | |||||||||
3. | für Parkplätze; | |||||||||
4. | für Abstellstreifen; | |||||||||
5. | für Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer; das Land kann für den Bau einer solchen Über- oder Unterführung nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile bzw. allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis höchstens 50 % der Baukosten einer einfachen Bauführung leisten; soweit bestehende Über- oder Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer durch Baumaßnahmen an Landesstraßen erweitert oder wieder hergestellt werden müssen, trägt das Land die Kosten der Baumaßnahmen. | |||||||||
Falls vom Land aufgrund verkehrstechnischer Notwendigkeiten Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf den übertragenen Straßen errichtet werden, hat die Gemeinde im Ortsbereich für die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten zu sorgen. Ferner hat die Gemeinde im Ortsbereich für die Abfuhr des von der Landesstraßenverwaltung von der Fahrbahn der Landesstraßen entfernten Schnees und Abräummaterials auf eigene Kosten zu sorgen. |
(1) Ein Unternehmen hat die Mehrkosten zu tragen, wenn eine Straße wegen der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung, die durch dieses Unternehmen verursacht wird, in einer kostspieligeren Weise gebaut oder ausgebaut werden muß, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr erforderlich wäre.
(2) Wird eine bestehende Straße auch nur zeitweise im Sinne des Abs. 1 benützt und tritt dadurch eine erhebliche Steigerung der Erhaltungskosten ein, hat das Unternehmen diese Mehrkosten zu tragen.
(3) Die Mehrkosten nach Abs. 1 und 2 richten sich nach
- | Art und Umfang der höheren Verkehrsbelastung durch den durch das Unternehmen ausgelösten Fahrzeugsverkehr und | |||||||||
- | den höheren Bau- bzw. Instandhaltungskosten durch diese erhöhte Verkehrsbelastung. |
(4) Kommt es zu keiner schriftlichen Vereinbarung über die Tragung der Mehrkosten, hat die Behörde diese auf Antrag des Straßenerhalters festzusetzen. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß. Das Unternehmen hat den Organen der Behörde die zur Ermittlung der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung der Straße erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Kommt das Unternehmen seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über die Tragung der Mehrkosten den Sachverhalt, so weit er festgestellt wurde, zu Grunde legen. Voraussetzung dafür ist, daß das Unternehmen nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
(1) Dient eine öffentliche Straße überwiegend einem bestimmbaren Personenkreis von Benützern (Interessenten), der nicht der Gesamtheit der Gemeindebewohner entspricht, darf für den Bau und die Erhaltung (einschließlich Winterdienst) dieser Straße eine Beitragsgemeinschaft gebildet werden.
(2) Das Verfahren für die Bildung der Beitragsgemeinschaft wird auf Antrag eines oder mehrerer Interessenten oder von der Behörde von Amts wegen eingeleitet. Über den auf das einzelne Mitglied entfallenden Anteil an den Bau- und Erhaltungskosten ist zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so setzt die Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle im Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft den Aufteilungsschlüssel fest.
(3) Bei der Aufteilung der Anteile nach Abs. 2 ist zu berücksichtigen
- | die Kulturgattung sowie die Lage und Größe der erschlossenen Grundstücke, | |||||||||
- | die Art der Erschließung (landwirtschaftliche Siedlungsbereiche oder Wirtschafts- und Kulturflächen) | |||||||||
- | die zu benützende Weglänge sowie | |||||||||
- | die allenfalls durch die Trassenführung bedingte unvollständige Erschließung (Abseitslage). |
(4) Der Bescheid nach Abs. 2 hat die nach Abs. 3 ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.
(5) Die Beitragsgemeinschaft wird durch den Obmann vertreten. Der Obmann wird von den Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Wenn sich die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Abs. 3 wesentlich ändern, dann hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen.
(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von öffentlichen Straßen ist eine Sondernutzung und bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung.
Sie wird in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Straßenverwaltung und Sondernutzer erteilt.
Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.
(2) Für den Anschluss von Haus- und Grundstücksausfahrten an die Straße ist eine Vereinbarung nach Abs. 1 nicht erforderlich,
wenn
- | die Ausführung des Anschlusses im Einvernehmen mit der Straßenverwaltung hergestellt wird und | |||||||||
- | die Straßenverwaltung auf den Abschluss einer Vereinbarung verzichtet. |
(3) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 hat alle Angaben zu beinhalten, die alle Rechte und Pflichten, die mit der Sondernutzung verbunden sind, eindeutig regeln.
Dazu gehören insbesonders:
- | Art und Umfang der Sondernutzung, | |||||||||
- | Auflagen und Bedingungen, | |||||||||
- | Dauer der Sondernutzung, | |||||||||
- | Gründe für den Widerruf der Zustimmung zur Sondernutzung, | |||||||||
- | Sachleistungen, | |||||||||
- | Entgelte (z. B. Bestandszins). |
(4) Soferne nichts anderes vereinbart ist, gehen die Rechte und Pflichten aus der abgeschlossenen Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über.
(1) Die Landesregierung hat Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern und sämtliche Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen. Die Gemeinden sind auf Verlangen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig bekannt zu geben, für welche Gemeindestraßen diese Voraussetzungen zutreffen. Diese Feststellung ist bis 31. Mai 2010 und danach jeweils alle fünf Jahre zu aktualisieren.
(2) Die Landesregierung hat Ballungsräume und sämtliche Hauptverkehrsstraßen festzustellen. Die Gemeinden sind auf Verlangen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig bekannt zu geben, für welche Gemeindestraßen diese Voraussetzungen zutreffen. Diese Feststellung ist bis 31. Mai 2013 und danach jeweils alle fünf Jahre zu aktualisieren.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 festgestellten Ballungsräume und Hauptverkehrsstraßen sind jeweils spätestens binnen einem Monat nach den in Abs. 1 genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(1) Die Landesregierung hat eine strategische Lärmkarte für
1. | Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und | |||||||||
2. | alle Straßen in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern | |||||||||
auszuarbeiten. Diese strategischen Lärmkarten sind bis 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. |
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2012 eine strategische Lärmkarte für
1. | Hauptverkehrsstraßen und | |||||||||
2. | alle Straßen in Ballungsräumen | |||||||||
auszuarbeiten. Diese strategischen Lärmkarten sind alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. |
(3) Die strategischen Lärmkarten haben den durch Verordnung gemäß § 24 festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(4) Im Rahmen der Ausarbeitung der Lärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet, die dafür erforderlichen Daten (z. B. Straßendaten, Verkehrsaufkommen) von Gemeindestraßen zu erheben und der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Die strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung jeweils spätestens binnen einem Monat nach den in Abs. 1 und 2 genannten Terminen der Europäischen Kommission zu übermitteln.
(1) Die Landesregierung hat für
1. | Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und | |||||||||
2. | alle Straßen in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern | |||||||||
auf Grundlage der strategischen Lärmkarten nach § 20 Abs. 1 Aktionspläne auszuarbeiten. Diese Aktionspläne sind im Fall von bedeutsamen Entwicklungen, die sich auf die Lärmsituation auswirken, zumindest aber bis 31. Mai 2013 und danach alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. |
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2013 für
1. | Hauptverkehrsstraßen und | |||||||||
2. | alle Straßen in Ballungsräumen | |||||||||
auf Grundlage der strategischen Lärmkarten nach § 20 Abs. 2 Aktionspläne auszuarbeiten. Die Aktionspläne sind im Fall von bedeutsamen Entwicklungen, die sich auf die Lärmsituation auswirken, zumindest aber alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. |
(3) Die Aktionspläne gemäß Abs. 1 und 2 haben den durch Verordnung gemäß § 24 festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(4) Durch Abs. 1 und 2 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.
(5) Die Aktionspläne sind von der Landesregierung jeweils spätestens binnen einem Monat ab den in Abs. 1 und 2 genannten Terminen der Europäischen Kommission zu übermitteln.
(1) Die Entwürfe der Aktionspläne, die zugehörigen strategischen Lärmkarten und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflegung ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist), die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, und die Fundstelle im Internet zu enthalten. Weiters hat die Kundmachung den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Der NÖ Umweltanwaltschaft sowie den von den Festlegungen gemäß § 20 und den Aktionsplänen gemäß § 21 betroffenen Gemeinden sind die Entwürfe der Aktionspläne, die zugehörigen strategischen Lärmkarten und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe von der Landesregierung zu übermitteln. Die NÖ Umweltanwaltschaft und die betroffenen Gemeinden sind vor der Erlassung von Aktionsplänen innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu hören.
(3) Während der Auflegungsfrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zu den Entwürfen der Aktionspläne Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung der Aktionspläne in Erwägung zu ziehen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 1 bis 3 über die Auflegung gelten sinngemäß auch für strategische Lärmkarten und Aktionspläne.
Bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, sind die Entwürfe der Aktionspläne oder der Änderungen von Aktionsplänen einer strategischen Umweltprüfung gemäß § 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, bzw. einer Prüfung, ob eine solche durchzuführen ist, zu unterziehen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das umzusetzende Unionsrecht sowie die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung nähere Regelungen zu erlassen über:
1. | die Lärmindizes; | |||||||||
2. | die Bewertungsmethoden für Lärmindizes, | |||||||||
3. | die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen, | |||||||||
4. | die Anforderungen für die Ausarbeitung, insbesondere Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt, von strategischen Lärmkarten und von Aktionsplänen sowie der damit jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen, | |||||||||
5. | die Festlegung der Ballungsräume, | |||||||||
6. | die Festlegung der ruhigen Gebiete und | |||||||||
7. | die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte. | |||||||||
Dabei kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG (§ 25 Z 4) und deren Änderungsrichtlinien oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden. |
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
1. | Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, Amtsblatt Nr. L 40, vom 11. Februar 1989, Seite 12, | |||||||||
2. | Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 93/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen), Amtsblatt Nr. L 220 vom 30. August 1993, Seite 1, | |||||||||
3. | Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt Nr. L 197 vom 21. Juli 2001, Seite 30, | |||||||||
4. | Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, Seite 12, | |||||||||
5. | Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nr. L 168 vom 1. Juli 2015, Seite 1, in Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nr. L 5 vom 10. Jänner 2018, Seite 35, | |||||||||
6. | Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, Amtsblatt Nr. L 67 vom 5. März 2020, Seite 132, | |||||||||
7. | Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Amtsblatt Nr. L 269 vom 28. Juli 2021, Seite 65. |
(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Sämtliche Bescheide bleiben bestehen. Nach § 5 Abs. 2 und 3 NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500–3, erteilte Bewilligungen sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln. |
(2) Straßen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von den Gemeinden
- | durch Verordnung zu Gemeindestraßen erklärt worden sind oder | |||||||||
- | errichtet worden sind und verwaltet werden, | |||||||||
gelten als Gemeindestraßen nach diesem Gesetz. |
(3) Privatstraßen mit Merkmalen der Öffentlichkeit nach § 2 NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500–3, gelten als Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter nach § 7 dieses Gesetzes.
(4) Straßenvorhaben gemäß § 46 Abs. 15 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, gelten als bewilligt nach § 12. § 11a gilt sinngemäß.
(5) Für Straßenvorhaben gemäß § 46 Abs. 16 1. Satz des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 24a bis 24f dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, ist von der für Landesstraßen zuständigen Behörde (§ 2 Z 2) eine Bewilligung nach § 12 erforderlich. Zusätzlich zu den Erfordernissen nach § 12 sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen; weiters ist § 19 Abs. 3 und 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, sinngemäß anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500–3, außer Kraft.
(2) § 8a Abs. 2 bis 7 und Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
[CELEX-Nr.: 32001L0042, 32002L0049]
[CELEX-Nr.: 32015L0996]
[CELEX-Nr.: 32020L0367, 32021L1226]
Inhaltsverzeichnis | |
Allgemeines | |
Geltungsbereich | |
Zuständigkeit | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | |
Begriffsbestimmungen | |
NÖ Landesstraßenverzeichnis | |
Landesstraßenplanungsgebiet | |
Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter | |
Wintersperre von Straßen | |
Tunnelüberwachung | |
Bau von Straßen | |
Planung, Bau und Erhaltung von Straßen | |
Schutz der Umgebung | |
Enteignung | |
Rückübereignung | |
Bewilligungsverfahren | |
Öffentliches Interesse | |
Parteien | |
Landesstraßenbaugebiet | |
Bauten an Landesstraßen | |
Verpflichtungen der Grundeigentümer | |
Kostentragung, Sondernutzung | |
Straßenbaulast | |
Tragung von Mehrkosten durch Unternehmen | |
Beitragsgemeinschaft | |
Sondernutzung | |
Umgebungslärmschutz | |
Erhebung der Hauptverkehrsstraßen | |
Strategische Lärmkarten | |
Aktionspläne | |
Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung und Veröffentlichung | |
Umweltprüfung für Aktionspläne | |
Verordnungsermächtigung-Umgebungslärm | |
Umgesetzte EG-Richtlinien, Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
Umgesetzte EG-Richtlinien | |
Übergangsbestimmungen | |
Schlussbestimmungen | |