Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.02.2026
Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die
1.Ziffer einsStraßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut);
2.Ziffer 2Straßenbauvorhaben des Landes oder Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Berufung gegen Bescheide gemäß Z 1 ist ausgeschlossen..Die Berufung gegen Bescheide gemäß Ziffer eins, ist ausgeschlossen..
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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