Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die
1. | Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, | |||||||||
- | in I. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut), | |||||||||
- | in II. Instanz der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut); | |||||||||
2. | Straßenbauvorhaben des Landes und Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde. |
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