§ 2 NÖ StG 1999 Zuständigkeit

NÖ StG 1999 - NÖ Straßengesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

1.

Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen,

-

in I. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut),

-

in II. Instanz der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut);

2.

Straßenbauvorhaben des Landes und Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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