§ 2 NÖ StG 1999 Zuständigkeit

NÖ StG 1999 - NÖ Straßengesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.02.2026

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

  1. 1.Ziffer einsStraßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut);
  2. 2.Ziffer 2Straßenbauvorhaben des Landes oder Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Berufung gegen Bescheide gemäß Z 1 ist ausgeschlossen..Die Berufung gegen Bescheide gemäß Ziffer eins, ist ausgeschlossen..
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ StG 1999


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ StG 1999 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ StG 1999


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ StG 1999


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ StG 1999 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 NÖ StG 1999
§ 3 NÖ StG 1999