§ 22 NÖ StG 1999 Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung und Veröffentlichung

NÖ StG 1999 - NÖ Straßengesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Entwürfe der Aktionspläne, die zugehörigen strategischen Lärmkarten und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflegung ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist), die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, und die Fundstelle im Internet zu enthalten. Weiters hat die Kundmachung den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Der NÖ Umweltanwaltschaft sowie den von den Festlegungen gemäß § 20 und den Aktionsplänen gemäß § 21 betroffenen Gemeinden sind die Entwürfe der Aktionspläne, die zugehörigen strategischen Lärmkarten und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe von der Landesregierung zu übermitteln. Die NÖ Umweltanwaltschaft und die betroffenen Gemeinden sind vor der Erlassung von Aktionsplänen innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu hören.

(3) Während der Auflegungsfrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zu den Entwürfen der Aktionspläne Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung der Aktionspläne in Erwägung zu ziehen.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 1 bis 3 über die Auflegung gelten sinngemäß auch für strategische Lärmkarten und Aktionspläne.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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