(1) Das NÖ Landesstraßenverzeichnis ist eine Verordnung der Landesregierung. Darin sind die bestehenden Landesstraßen auszuweisen und ist deren Verlauf zu beschreiben. Bei vorhandener oder beabsichtigter Ausführung als Naturstraßen (§ 4 Z 4) sind sie als solche zu bezeichnen.
(2) Neue Landesstraßen oder Teile derselben sind erst in das NÖ Landesstraßenverzeichnis aufzunehmen, wenn
a) | für das Projekt eine Bewilligung gemäß § 12 oder, sofern erforderlich, eine Genehmigung gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, oder eine grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, und, | |||||||||
b) | sofern eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, erforderlich ist, die rechtskräftige Feststellung, dass das Straßenbauvorhaben weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betroffenen Europaschutzgebietes führen kann, oder die rechtskräftige Bewilligung nach dieser Bestimmung, | |||||||||
vorliegt. |
(3) Die Auflassung bestehender Landesstraßen oder von Teilen derselben ist nur zulässig, wenn
- | dadurch kein Ortsbereich im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, seine direkte Verbindung mit dem Straßennetz des Landes oder des Bundes verliert oder | |||||||||
- | diese ein anderer Straßenerhalter in seine Erhaltung übernimmt oder | |||||||||
- | ein Verkehrsbedürfnis (§ 4 Z 10) nicht mehr besteht. |
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