§ 18 NÖ StG 1999 Sondernutzung

NÖ StG 1999 - NÖ Straßengesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von öffentlichen Straßen ist eine Sondernutzung und bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung.

Sie wird in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Straßenverwaltung und Sondernutzer erteilt.

Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.

(2) Für den Anschluss von Haus- und Grundstücksausfahrten an die Straße ist eine Vereinbarung nach Abs. 1 nicht erforderlich,

wenn

-

die Ausführung des Anschlusses im Einvernehmen mit der Straßenverwaltung hergestellt wird und

-

die Straßenverwaltung auf den Abschluss einer Vereinbarung verzichtet.

(3) Eine Vereinbarung nach Abs. 1 hat alle Angaben zu beinhalten, die alle Rechte und Pflichten, die mit der Sondernutzung verbunden sind, eindeutig regeln.

Dazu gehören insbesonders:

-

Art und Umfang der Sondernutzung,

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Auflagen und Bedingungen,

-

Dauer der Sondernutzung,

-

Gründe für den Widerruf der Zustimmung zur Sondernutzung,

-

Sachleistungen,

-

Entgelte (z. B. Bestandszins).

(4) Soferne nichts anderes vereinbart ist, gehen die Rechte und Pflichten aus der abgeschlossenen Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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