(1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie
- | mindestens dreißig Jahre lang | |||||||||
- | unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers | |||||||||
- | von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt wurde und | |||||||||
- | für diese Straße ein Verkehrsbedürfnis besteht. | |||||||||
Die Kosten der Erhaltung und Verwaltung für eine solche Privatstraße trägt die Gemeinde. |
(2)Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1
- | über Antrag des Grundeigentümers oder | |||||||||
- | von Amts wegen | |||||||||
durch Bescheid das Vorliegen oder Nichtvorliegen festzustellen. |
(3) Die Feststellung nach Abs. 2 hat aufgrund einer Verhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu erfolgen. Zur Verhandlung sind die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten als Parteien zu laden.
(4) Der Bescheid hat
- | den Verlauf der Privatstraße (z. B. Grundstücksnummer, Breite etc.), | |||||||||
- | die Art des Verkehrs (z. B. Fahrzeug-, Fußgängerverkehr etc.) und | |||||||||
- | den Zeitpunkt, ab dem die Privatstraße aufgrund der Merkmale nach Abs. 1 als Gemeindestraße gilt, | |||||||||
zu beinhalten. | ||||||||||
Dem Bescheid ist ein mit einer Bezugsklausel versehener Lageplan, in dem die Straße dargestellt ist, anzuschließen. Privatrechtliche Einwendungen sind, soferne keine Einigung hierüber erzielt werden konnte, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. |
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