Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
(1)Absatz einsEine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie
-Strichaufzählungmindestens dreißig Jahre lang
-Strichaufzählungunabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers
-Strichaufzählungvon einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt wurde und
-Strichaufzählungfür diese Straße ein Verkehrsbedürfnis besteht.
Die Kosten der Erhaltung und Verwaltung für eine solche Privatstraße trägt die Gemeinde.
(2)Absatz 2Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1Ist das Vorliegen der Merkmale nach Absatz eins, an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach Paragraph 2, Ziffer eins,
-Strichaufzählungüber Antrag des Grundeigentümers oder
-Strichaufzählungvon Amts wegen
durch Bescheid das Vorliegen oder Nichtvorliegen festzustellen.
(3)Absatz 3Parteien des Verfahrens nach Abs. 2 sind neben den Grundeigentümern der Privatstraße die daran dinglich Berechtigten.Parteien des Verfahrens nach Absatz 2, sind neben den Grundeigentümern der Privatstraße die daran dinglich Berechtigten.
(4)Absatz 4Der Bescheid hat
-Strichaufzählungden Verlauf der Privatstraße (z. B. Grundstücksnummer, Breite etc.),
-Strichaufzählungdie Art des Verkehrs (z. B. Fahrzeug-, Fußgängerverkehr etc.) und
-Strichaufzählungden Zeitpunkt, ab dem die Privatstraße aufgrund der Merkmale nach Abs. 1 als Gemeindestraße gilt,den Zeitpunkt, ab dem die Privatstraße aufgrund der Merkmale nach Absatz eins, als Gemeindestraße gilt,
zu beinhalten.Dem Bescheid ist ein mit einer Bezugsklausel versehener Lageplan, in dem die Straße dargestellt ist, anzuschließen. Privatrechtliche Einwendungen sind, soferne keine Einigung hierüber erzielt werden konnte, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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