(1) Die Vorsorge des Straßenerhalters gegen unzumutbare Beeinträchtigungen von Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der Umgebung der Straße aufhalten, und von Sachen durch den zu erwartenden Verkehr auf bestehenden Landesstraßen oder durch ein Straßenbauvorhaben des Landes (§ 12) darf durch geeignete Baumaßnahmen auf den Grundstücken Dritter erfolgen. Dazu gehören insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden (z. B. Einbau von Lärmschutzfenstern).
Voraussetzungen für diese Baumaßnahmen sind: | ||||||||||
a) | die Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers und | |||||||||
b) | die Sicherstellung, dass die Bauwerke entweder durch den betroffenen Grundstückseigentümer oder einen Dritten erhalten und allenfalls wiederhergestellt werden. | |||||||||
Wird die Zustimmung verweigert, ist der betroffene Grundstückseigentümer so zu behandeln, als wäre die Baumaßnahme gesetzt worden. |
(2) Ist eine Vorsorge nach Abs. 1 im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich nicht vertretbar, dürfen Grundflächen eingelöst werden, wenn die Nutzung eines darauf bestehenden Gebäudes durch den zu erwartenden Verkehr unzumutbar beeinträchtigt wird.
Für das Verfahren zur Einlösung | ||||||||||
- | ist die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich und | |||||||||
- | sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden. |
(3) Die Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 fallen nicht unter die Straßenbaulast nach § 15. Sie müssen im Voranschlag des Landes gesondert ausgewiesen sein.
(4) Die NÖ Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zum Schutz der Umgebung vor baubedingten und betriebsbedingten Schallimmissionen für Straßenbauvorhaben des Landes samt deren Zulaufstrecken erlassen, die sowohl gemäß § 12 als auch nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014, zu bewilligen sind.
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