(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung eines Grundstücks durch die Straßenverwaltung oder von ihr beauftragter Personen dulden, wenn diese nur so
- | Baupläne verfassen, | |||||||||
- | Vermessungsarbeiten und | |||||||||
- | Bodenuntersuchungen durchführen | |||||||||
können. |
(2) Weiters hat der Grundeigentümer zu dulden, dass
1. | sein Grundstück während Straßenbauarbeiten, winterdienstlicher Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen vorübergehend in Anspruch genommen wird, soferne | |||||||||
- | das Grundstück nicht bewirtschaftet, sonst genützt oder verbaut ist und | |||||||||
- | wegen der geringen Straßengrundbreite dies erforderlich ist, | |||||||||
2. | auf seinem Grundstück Schneezäune aufgestellt oder andere Vorkehrungen getroffen werden, um Schneeverwehungen, Lawinenabgänge oder Steinschläge hintanzuhalten, und | |||||||||
3. | auf der Straße anfallende Oberflächenwässer flächenmäßig auf sein Grundstück ungehindert abfließen können. |
(3) Im Streitfall hat die Behörde auf Antrag eines der Beteiligten über die Zulässigkeit und den notwendigen Umfang von Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu entscheiden.
(4) Sind die Arbeiten bzw. Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Einen nicht behebbaren Schaden hat der Straßenerhalter zu vergüten. Kommt es über die Vergütung zu keiner Einigung, hat die Behörde über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 und 5 sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
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