§ 14 NÖ StG 1999 Verpflichtungen der Grundeigentümer

NÖ StG 1999 - NÖ Straßengesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung eines Grundstücks durch die Straßenverwaltung oder von ihr beauftragter Personen dulden, wenn diese nur so

-

Baupläne verfassen,

-

Vermessungsarbeiten und

-

Bodenuntersuchungen durchführen

können.

(2) Weiters hat der Grundeigentümer zu dulden, dass

1.

sein Grundstück während Straßenbauarbeiten, winterdienstlicher Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen vorübergehend in Anspruch genommen wird, soferne

-

das Grundstück nicht bewirtschaftet, sonst genützt oder verbaut ist und

-

wegen der geringen Straßengrundbreite dies erforderlich ist,

2.

auf seinem Grundstück Schneezäune aufgestellt oder andere Vorkehrungen getroffen werden, um Schneeverwehungen, Lawinenabgänge oder Steinschläge hintanzuhalten, und

3.

auf der Straße anfallende Oberflächenwässer flächenmäßig auf sein Grundstück ungehindert abfließen können.

(3) Im Streitfall hat die Behörde auf Antrag eines der Beteiligten über die Zulässigkeit und den notwendigen Umfang von Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu entscheiden.

(4) Sind die Arbeiten bzw. Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Einen nicht behebbaren Schaden hat der Straßenerhalter zu vergüten. Kommt es über die Vergütung zu keiner Einigung, hat die Behörde über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 und 5 sind hiebei sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 NÖ StG 1999


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 NÖ StG 1999 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 NÖ StG 1999


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 NÖ StG 1999


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 NÖ StG 1999 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13b NÖ StG 1999
§ 15 NÖ StG 1999