§ 4 NÖ StG 1999 Begriffsbestimmungen

NÖ StG 1999 - NÖ Straßengesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

Straßen:

Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen;

2.

Bestandteile einer Straße (Straßenbauwerke):

a)

unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellen, der Grenzabfertigung dienende Flächen, Zu- und Abfahrten und Bankette,

b)

bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Straßengräben, -böschungen, Stütz- und Wandmauern und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,

c)

im Zuge einer Straße gelegene Anlagen, die dem Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße (z. B. Lärmschutzwände) oder der Verkehrssicherheit (z. B. Leiteinrichtungen) dienen,

d)

im Zuge einer Straße gelegene Flächen, die der Kompensation der bei der Errichtung und dem Betrieb einer Straße entstehenden Umweltauswirkungen dienen;

3.

Öffentliche Straßen:

Straßen, die für den Gemeingebrauch zur Verfügung stehen.

Das sind:

a)

Landesstraßen:

-

Landesstraßen B: Landesstraßen, die aufgrund ihrer Funktion im überörtlichen Straßennetz eine besondere Bedeutung aufweisen und im NÖ Landesstraßenverzeichnis als solche festzulegen sind

-

Landesstraßen L: alle übrigen Landesstraßen

b)

Gemeindestraßen.

Eine öffentliche Straße liegt jedenfalls mit der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben vor.

Als erste nachweisliche Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben gilt jedenfalls:

-

bei bestehenden Straßen oder Straßenbauvorhaben des Landes im Verfahren gemäß § 12 bei Durchführung eines Großverfahrens und bei Durchführung eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009, die Kundmachung des Antrags durch Edikt gemäß § 44a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, ansonsten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren,

-

bei bestehenden Straßen oder Straßenbauvorhaben einer Gemeinde die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan – ausgenommen Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (§ 7);

4.

Naturstraßen:

öffentliche Straßen, deren Fahrbahnen aus Gründen

-

ihrer geringen Verkehrsbedeutung oder

-

der Ökologie

nicht staubfrei gemacht werden;

5.

Gemeingebrauch:

die jedermann unter den gleichen Bedingungen zustehende widmungsgemäße Benützung einer Straße für Verkehrszwecke;

6.

Straßenerhalter:

das Land oder die Gemeinde als Träger von Privatrechten, dem der Bau und die Erhaltung einer Straße oder eines Bestandteiles derselben obliegt;

7.

Straßenverwaltung:

die Dienststelle des Straßenerhalters, die von diesem mit der Besorgung der ihm zustehenden Aufgaben betraut ist;

8.

Straßenbauvorhaben:

ein Projekt für den Bau oder die Umgestaltung einer diesem Gesetz unterliegenden öffentlichen Straße;

9.

Zulaufstrecken:

Öffentliche Straßen, die mit einem zu bewilligenden Straßenbauvorhaben in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen;

10.

Verkehrsbedürfnis:

liegt vor, wenn eine Straße zumindest für einen kleinen Teil der Einwohner eines Ortes zur Aufschließung ihrer Grundstücke notwendig ist; dies gilt auch für den Fall, dass der Zugang oder die Zufahrt über andere Straßen nur mit einem unverhältnismäßig großen Kosten- oder Zeitaufwand möglich wäre;

11.

Umgebungslärm:

Unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden und vom Verkehr auf Straßen, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ausgehen; Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird, sowie Lärm innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist, ist kein Umgebungslärm;

12.

Hauptverkehrsstraße:

eine öffentliche Straße oder bestimmte Abschnitte einer solchen Straße mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr;

13.

Strategische Lärmkarte:

eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognose für ein solches Gebiet;

14.

Aktionsplan:

ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung, gegebenenfalls auch für Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete;

15.

Ballungsraum:

ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1.000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebiets oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100.000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl.

In Kraft seit 09.06.2015 bis 31.12.9999
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