(1) Die Wintersperre ist der Entfall des Winterdienstes (Schneeräumung und Streuung) für eine Straße.
(2) Die Landesregierung darf für eine Landesstraße, der Bürgermeister für eine Gemeindestraße, die Wintersperre verfügen, wenn für diese Straße
- | kein Verkehrsbedürfnis (§ 4 Z 10) besteht oder eine Umleitung in zumutbarem Ausmaß besteht und | |||||||||
- | der Winterdienst unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. |
(3) Eine Verfügung nach Abs. 2 ist durch deutlich sichtbare Tafeln mit der Aufschrift “Wintersperre, Betreten und Befahren auf eigene Gefahr” jeweils am Beginn bzw. Ende der gesperrten Straße oder des Straßenteils ersichtlich zu machen.
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