(1) Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie
- | dem zu erwartenden Verkehr entsprechen, | |||||||||
- | dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen, | |||||||||
- | bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen, | |||||||||
- | dem Landschafts- und Ortsbild angepaßt werden, | |||||||||
- | keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen, | |||||||||
- | der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und | |||||||||
- | die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten. |
(2) Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 43 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, und des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, entsprechen.
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