§ 15 NÖ StG 1999 Straßenbaulast

NÖ StG 1999 - NÖ Straßengesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Kosten des Baues (einschließlich des Grunderwerbs), der Erhaltung (einschließlich des Winterdienstes) und der Verwaltung einer Straße hat, soferne

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in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,

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keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird und

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kein Dritter aufgrund eines Rechtstitels zur Kostentragung verpflichtet ist,

der Straßenerhalter zu tragen.

Werden im Zuge von Straßenbaumaßnahmen Grundstücksgrenzen geändert, hat der Straßenerhalter für die dadurch notwendige Herstellung der Grundbuchsordnung zu sorgen.

(2) Wird eine Landesstraße oder ein Landesstraßenteil innerhalb des Ortsbereiches nach § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, oder als Umfahrung dieses Gebietes errichtet, hat die Gemeinde die Kosten des Erwerbs des für den Bau notwendigen Grundes zu tragen. Dies gilt nicht für Straßen, die durch Art. 5 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, in das Eigentum des Landes übertragen wurden.

(3) Bei Landesstraßen hat die Gemeinde im Ortsbereich

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die Mehrkosten aufgrund der Ausführungs- oder Erhaltungsart der Straße gegenüber der im anschließenden Freiland liegenden Straße gleicher Länge zu tragen und

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bei Nebenanlagen für die Reinigung, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung zu sorgen und

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für die Abfuhr des von der Landesstraßenverwaltung von der Fahrbahn der Landesstraßen entfernten Schnees und Abräummaterials auf eigene Kosten zu sorgen.

(4) Bei Straßen, die durch Art. 5 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, in das Eigentum des Landes übertragen wurden, hat die Gemeinde im Ortsbereich die Bau- und Erhaltungskosten zu tragen

1.

für jene Teile der Fahrbahn, welche vier Fahrstreifen überschreiten, soweit es sich bei diesen Fahrbahnteilen nicht um verkehrsbedingte Warte-, Verzögerungs- oder Einbindungsstreifen, um Haltestellenbuchten oder um Fahrstreifen in der gleichen oder unterschiedlichen Höhenlage handelt, die für die leichte, sichere und flüssige Bewältigung starker Verkehrsbeziehungen notwendig sind; die Erhaltung weiterer bestehender Fahrstreifen ist vom Land zu tragen;

2.

für Gehsteige und Gehwege (ausgenommen Gehsteige und Gehwege auf Über- und Unterführungsbauwerken und sonstigen Straßenkunstbauten bis zu einer Breite von je 1,50 m beiderseits der Fahrbahn); die durch Baumaßnahmen des Landes erforderlich werdende Wiederherstellung bestehender Gehsteige oder Gehwege in der verkehrsbedingt notwendigen Breite ist vom Land zu tragen;

3.

für Parkplätze;

4.

für Abstellstreifen;

5.

für Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer; das Land kann für den Bau einer solchen Über- oder Unterführung nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile bzw. allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis höchstens 50 % der Baukosten einer einfachen Bauführung leisten; soweit bestehende Über- oder Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer durch Baumaßnahmen an Landesstraßen erweitert oder wieder hergestellt werden müssen, trägt das Land die Kosten der Baumaßnahmen.

Falls vom Land aufgrund verkehrstechnischer Notwendigkeiten Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf den übertragenen Straßen errichtet werden, hat die Gemeinde im Ortsbereich für die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten zu sorgen. Ferner hat die Gemeinde im Ortsbereich für die Abfuhr des von der Landesstraßenverwaltung von der Fahrbahn der Landesstraßen entfernten Schnees und Abräummaterials auf eigene Kosten zu sorgen.

In Kraft seit 09.06.2015 bis 31.12.9999
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