§ 17 NÖ StG 1999 Beitragsgemeinschaft

NÖ StG 1999 - NÖ Straßengesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
  1. (1)Absatz einsDient eine öffentliche Straße überwiegend einem bestimmbaren Personenkreis von Benützern (Interessenten), der nicht der Gesamtheit der Gemeindebewohner entspricht, darf für den Bau und die Erhaltung (einschließlich Winterdienst) dieser Straße eine Beitragsgemeinschaft gebildet werden.
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren für die Bildung der Beitragsgemeinschaft wird auf Antrag eines oder mehrerer Interessenten oder von der Behörde von Amts wegen eingeleitet. Über den auf das einzelne Mitglied entfallenden Anteil an den Bau- und Erhaltungskosten ist zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, setzt die Behörde den Aufteilungsschlüssel im Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft fest.
  3. (3)Absatz 3Bei der Aufteilung der Anteile nach Abs. 2 ist zu berücksichtigenBei der Aufteilung der Anteile nach Absatz 2, ist zu berücksichtigen
    • -Strichaufzählungdie Kulturgattung sowie die Lage und Größe der erschlossenen Grundstücke,
    • -Strichaufzählungdie Art der Erschließung (landwirtschaftliche Siedlungsbereiche oder Wirtschafts- und Kulturflächen)
    • -Strichaufzählungdie zu benützende Weglänge sowie
    • -Strichaufzählungdie allenfalls durch die Trassenführung bedingte unvollständige Erschließung (Abseitslage).
  4. (4)Absatz 4Der Bescheid nach Abs. 2 hat die nach Abs. 3 ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.Der Bescheid nach Absatz 2, hat die nach Absatz 3, ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Die Beitragsgemeinschaft wird durch den Obmann vertreten. Der Obmann wird von den Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. (6)Absatz 6Wenn sich die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Abs. 3 wesentlich ändern, dann hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen.Wenn sich die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Absatz 3, wesentlich ändern, dann hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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