(1) Die Landesregierung hat eine strategische Lärmkarte für
1. | Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und | |||||||||
2. | alle Straßen in Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern | |||||||||
auszuarbeiten. Diese strategischen Lärmkarten sind bis 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. |
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2012 eine strategische Lärmkarte für
1. | Hauptverkehrsstraßen und | |||||||||
2. | alle Straßen in Ballungsräumen | |||||||||
auszuarbeiten. Diese strategischen Lärmkarten sind alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. |
(3) Die strategischen Lärmkarten haben den durch Verordnung gemäß § 24 festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(4) Im Rahmen der Ausarbeitung der Lärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet, die dafür erforderlichen Daten (z. B. Straßendaten, Verkehrsaufkommen) von Gemeindestraßen zu erheben und der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Die strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung jeweils spätestens binnen einem Monat nach den in Abs. 1 und 2 genannten Terminen der Europäischen Kommission zu übermitteln.
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