§ 12 NÖ StG 1999 Bewilligungsverfahren

NÖ StG 1999 - NÖ Straßengesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Umgestaltungen von diesen Straßen,

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bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oder

-

denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde,

bedürfen keiner Bewilligung.

(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.

Dazu gehören insbesonders:

1.

ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinden, der Namen und Anschriften der Eigentümer der für das Straßenbauvorhaben beanspruchten Flächen und der daran angrenzenden Grundstücke,

2.

ein Längenprofil im Maßstab 1 : 1000 : 100 oder 1: 500 : 50 oder 1 : 200 : 20,

3.

die erforderlichen charakteristischen Querprofile im Maßstab 1 : 100,

4.

bei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (§ 4 Z 2), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 und

5.

eine Baubeschreibung.

In begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) dürfen andere Maßstäbe verwendet werden.

(3) Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist.

Zur Verhandlung sind zu laden:

1.

die Parteien nach § 13 Abs. 1,

2.

die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden,

3.

der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),

4.

die Verfügungsberechtigten über die im Boden vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,

5.

die beteiligten Behörden und Dienststellen,

6.

die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßenbauvorhaben des Landes.

(4) Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.

(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen.

Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.

(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der §§ 9, 12a und 13 Abs. 2 entsprochen wird, zu enthalten.

Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 9, 12a oder 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.

(7) Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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