(1) Ein Unternehmen hat die Mehrkosten zu tragen, wenn eine Straße wegen der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung, die durch dieses Unternehmen verursacht wird, in einer kostspieligeren Weise gebaut oder ausgebaut werden muß, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr erforderlich wäre.
(2) Wird eine bestehende Straße auch nur zeitweise im Sinne des Abs. 1 benützt und tritt dadurch eine erhebliche Steigerung der Erhaltungskosten ein, hat das Unternehmen diese Mehrkosten zu tragen.
(3) Die Mehrkosten nach Abs. 1 und 2 richten sich nach
- | Art und Umfang der höheren Verkehrsbelastung durch den durch das Unternehmen ausgelösten Fahrzeugsverkehr und | |||||||||
- | den höheren Bau- bzw. Instandhaltungskosten durch diese erhöhte Verkehrsbelastung. |
(4) Kommt es zu keiner schriftlichen Vereinbarung über die Tragung der Mehrkosten, hat die Behörde diese auf Antrag des Straßenerhalters festzusetzen. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß. Das Unternehmen hat den Organen der Behörde die zur Ermittlung der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung der Straße erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Kommt das Unternehmen seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über die Tragung der Mehrkosten den Sachverhalt, so weit er festgestellt wurde, zu Grunde legen. Voraussetzung dafür ist, daß das Unternehmen nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
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