(1) Die Landesregierung hat Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern und sämtliche Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen. Die Gemeinden sind auf Verlangen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig bekannt zu geben, für welche Gemeindestraßen diese Voraussetzungen zutreffen. Diese Feststellung ist bis 31. Mai 2010 und danach jeweils alle fünf Jahre zu aktualisieren.
(2) Die Landesregierung hat Ballungsräume und sämtliche Hauptverkehrsstraßen festzustellen. Die Gemeinden sind auf Verlangen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig bekannt zu geben, für welche Gemeindestraßen diese Voraussetzungen zutreffen. Diese Feststellung ist bis 31. Mai 2013 und danach jeweils alle fünf Jahre zu aktualisieren.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 festgestellten Ballungsräume und Hauptverkehrsstraßen sind jeweils spätestens binnen einem Monat nach den in Abs. 1 genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.
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